Prof. Dr. Klaus Weber hat für seinen Mandanten einen beachtlichen Erfolg erzielt. So sieht es der Bundesfinanzhof in einem am 15.3.2017 veröffentlichten Beschluss (Az. I R 80/14) als zweifelhaft an, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Das oberste deutsche Finanzgericht legt diese Rechtsfrage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Konkret geht es um die Frage, ob die Regelung der Hinzurechnungsbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, die auch in Drittstaatenfällen zu beachten ist. Dabei ist vorab zu klären, ob dem die sog. Standstill-Klausel entgegensteht. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist nämlich dann nicht anzuwenden, wenn es sich um eine am 31.12.1993 bereits bestehende Rechtsvorschrift für den Kapitalverkehr mit Drittstaaten im Zusammenhang mit Direktinvestitionen handelt.
Sollte der EuGH zu dem Ergebnis gelangen, dass die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter gegen EU-Recht verstößt, könnte dies dazu führen, dass bei zahlreichen Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU/EWR Erträge daraus nicht mehr ausschüttungsunabhängig der deutschen Besteuerung unterliegen.