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Ebner Stolz zieht vor den EuGH: Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

Die Ent­schei­dung des BFH, dem EuGH eine Re­ge­lung der sog. Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung zur EU-recht­li­chen Überprüfung vor­zu­le­gen, könnte all­ge­mein für Be­tei­li­gun­gen an Ge­sell­schaf­ten mit Sitz außer­halb der EU/EWR von Be­deu­tung sein.

Prof. Dr. Klaus We­ber hat für sei­nen Man­dan­ten einen be­acht­li­chen Er­folg er­zielt. So sieht es der Bun­des­fi­nanz­hof in einem am 15.3.2017 veröff­ent­lich­ten Be­schluss (Az. I R 80/14) als zwei­fel­haft an, ob die sog. Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung von Zwi­schen­einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter in Dritt­staa­ten­sach­ver­hal­ten mit der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit ver­ein­bar ist. Das ober­ste deut­sche Fi­nanz­ge­richt legt diese Rechts­frage nun­mehr dem Eu­ropäischen Ge­richts­hof zur Ent­schei­dung vor.

Kon­kret geht es um die Frage, ob die Re­ge­lung der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung ge­gen die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit verstößt, die auch in Dritt­staa­tenfällen zu be­ach­ten ist. Da­bei ist vorab zu klären, ob dem die sog. Standstill-Klau­sel ent­ge­gen­steht. Die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit ist nämlich dann nicht an­zu­wen­den, wenn es sich um eine am 31.12.1993 be­reits be­ste­hende Rechts­vor­schrift für den Ka­pi­tal­ver­kehr mit Dritt­staa­ten im Zu­sam­men­hang mit Di­rekt­in­ves­ti­tio­nen han­delt.

Sollte der EuGH zu dem Er­geb­nis ge­lan­gen, dass die Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung von Zwi­schen­einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter ge­gen EU-Recht verstößt, könnte dies dazu führen, dass bei zahl­rei­chen Be­tei­li­gun­gen an Ge­sell­schaf­ten mit Sitz außer­halb der EU/EWR Erträge dar­aus nicht mehr aus­schüttungs­un­abhängig der deut­schen Be­steue­rung un­ter­lie­gen.

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