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Aktuelles

Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers hinsichtlich der Übernahme von Fortbildungskosten für angestellte Berufskraftfahrer

FG Münster 9.8.2016, 13 K 3218/13 L

Ein über­wie­gen­des ei­gen­be­trieb­li­ches In­ter­esse wird be­jaht, wenn im Rah­men ei­ner Ge­samtwürdi­gung aus den Be­gleit­umständen der Zu­wen­dung zu schließen ist, dass der je­weils ver­folgte Zweck im Vor­der­grund steht. In die­sem Fall des "ganz über­wie­gend" ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­es­ses kann ein da­mit ein­her­ge­hen­des ei­ge­nes In­ter­esse des Ar­beit­neh­mers, den be­tref­fen­den Vor­teil zu er­lan­gen, ver­nachlässigt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt ein Un­ter­neh­men, das Spe­zial- und Schwer­trans­porte für die In­dus­trie- und Bau­wirt­schaft durchführt. Für seine Fah­rer gilt seit 2006 das Be­rufs­kraft­fah­rer-Qua­li­fi­ka­ti­ons-Ge­setz (BKrFQG) und die da­zu­gehörige Ver­ord­nung zur Durchführung des Be­rufs­kraft­fah­rer-Qua­li­fi­ka­ti­ons­ge­set­zes (BKrFQV). Dem­nach müssen sich die Fah­rer im Ab­stand von je­weils fünf Jah­ren wei­ter­bil­den. Die Dauer der Wei­ter­bil­dung beträgt nach § 4 Abs. 2 BKrFQV 35 Stun­den zu je 60 Mi­nu­ten, die in selbständi­gen Aus­bil­dungs­ein­hei­ten von je­weils min­des­tens sie­ben Stun­den zu er­tei­len sind.

Das Un­ter­neh­men des Klägers fällt in den Gel­tungs­be­reich des Lohn­ta­rif­ver­trags für die ge­werb­li­chen Ar­beit­neh­mer in der Spe­di­ti­ons-, Lo­gis­tik- und Trans­port­wirt­schaft NRW. In § 4 des Ta­rif­ver­trags vom 31.1.2011 wird aus­geführt: "Bei Fah­rern mit ei­ner Be­triebs­zu­gehörig­keit von mehr als 3 Jah­ren über­nimmt der Ar­beit­ge­ber die Kos­ten für die Um­schrei­bung bzw. Verlänge­rung der Fahr­er­laub­nis und der der Fah­rer­karte. Diese Fah­rer ha­ben An­spruch auf be­zahlte Frei­stel­lung während der Ar­beits­zeit für je einen Tag im Jahr zur Wei­ter­bil­dung nach dem BKrFQG und der da­zu­gehöri­gen BKrFQV. Der Ar­beit­ge­ber trägt auf An­trag des Ar­beit­neh­mers die Kos­ten der Wei­ter­bil­dung, wenn er die Aus­bil­dungsstätte be­stim­men kann."

In den Streit­jah­ren 2011 und 2012 hat­ten ei­nige Ar­beit­neh­mer des Klägers an den ent­spre­chen­den Wei­ter­bil­dun­gen nach dem BKrFQG teil­ge­nom­men. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, bei den Auf­wen­dun­gen nach dem BKrFQG han­dele es sich um Wer­bungs­kos­ten­er­satz, die der Ar­beit­ge­ber für die Ar­beit­neh­mer ge­zahlt habe. Die Beträge würden steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn dar­stel­len, da es sich nicht um steu­er­freien Wer­bungs­kos­ten­er­satz gem. R 19.3 der LStR han­dele und auch eine Vor­aus­set­zung i.S.d. § 3 EStG nicht ge­ge­ben sei. Dass es sich da­bei um eine ge­setz­lich not­wen­dige Aus­bil­dung nach § 4 des Ta­rif­ver­trags han­dele, sei steu­er­recht­lich ir­re­le­vant.

Das FG gab der ge­gen den Haf­tungs­be­scheid ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Im Streit­fall la­gen die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Haf­tungs­inan­spruch­nahme gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 1 EStG, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht vor, denn - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes - han­delte es sich bei den von dem Kläger für die Wei­ter­bil­dung der Ar­beit­neh­mer ge­zahl­ten Auf­wen­dun­gen nicht um Ar­beits­lohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Zu den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gehören gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG - ne­ben Gehältern und Löhnen - auch an­dere Bezüge und Vor­teile, die "für" eine Be­schäfti­gung im öff­ent­li­chen oder pri­va­ten Dienst gewährt wer­den, un­abhängig da­von, ob ein Rechts­an­spruch auf sie be­steht und ob es sich um lau­fende oder um ein­ma­lige Bezüge han­delt. Dem Tat­be­stands­merk­mal "für" ist nach ständi­ger Recht­spre­chung zu ent­neh­men, dass ein dem Ar­beit­neh­mer vom Ar­beit­ge­ber zu­ge­wen­de­ter Vor­teil Ent­loh­nungs­cha­rak­ter für das Zur­verfügung­stel­len der Ar­beits­kraft ha­ben muss, um als Ar­beits­lohn an­ge­se­hen zu wer­den. Ein über­wie­gen­des ei­gen­be­trieb­li­ches In­ter­esse wird be­jaht, wenn im Rah­men ei­ner Ge­samtwürdi­gung aus den Be­gleit­umständen der Zu­wen­dung zu schließen ist, dass der je­weils ver­folgte Zweck im Vor­der­grund steht. In die­sem Fall des "ganz über­wie­gend" ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­es­ses kann ein da­mit ein­her­ge­hen­des ei­ge­nes In­ter­esse des Ar­beit­neh­mers, den be­tref­fen­den Vor­teil zu er­lan­gen, ver­nachlässigt wer­den.

In­fol­ge­des­sen be­stand im vor­lie­gen­den Fall ein ganz über­wie­gen­des ei­gen­be­trieb­li­ches In­ter­esse des Klägers an der Teil­nahme sei­ner Fah­rer an den Wei­ter­bil­dun­gen. Denn mit der Ent­sen­dung zu den Wei­ter­bil­dun­gen konnte der Kläger si­cher­stel­len, dass seine Fah­rer ihr Wis­sen über das ver­kehrs­ge­rechte Ver­hal­ten in Ge­fah­ren- und Un­fall­si­tua­tio­nen, ihre Kennt­nisse über das si­chere Be­la­den der Fahr­zeuge und un­ter an­de­rem über das wirt­schaft­li­che - kraft­stoff­spa­rende - Fah­ren "auf­fri­schen" und da­mit ihre Fahr­fer­tig­kei­ten op­ti­mie­ren. Für das über­wie­gende ei­gen­be­trieb­li­che In­ter­esse sprach auch der Um­stand, dass der Kläger sich den Kos­ten für die Wei­ter­bil­dun­gen nicht ent­zie­hen konnte, da die Fah­rer, die an den Wei­ter­bil­dun­gen teil­ge­nom­men ha­ben, alle mehr als drei Jahre in dem Be­trieb des Klägers zu­gehörig wa­ren und da­mit der Kläger nach § 4 des Ta­rif­ver­trags ver­pflich­tet war, die Kos­ten der Wei­ter­bil­dun­gen zu über­neh­men.

Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes wurde das In­ter­esse des Klägers auch nicht durch das ei­gene In­ter­esse der Fah­rer an den Wei­ter­bil­dun­gen, die sie zur Verlänge­rung ih­rer Fahr­er­laub­nis und da­mit zur wei­te­ren Ausübung ih­res Be­rufs benöti­gen, über­la­gert. Denn der durch die Wei­ter­bil­dun­gen ent­stan­dene Vor­teil der Ar­beit­neh­mer stellte le­dig­lich eine not­wen­dige Be­gleit­er­schei­nung ("eine Re­flex­wir­kung") der be­reits be­schrie­be­nen von dem Kläger mit den Wei­ter­bil­dun­gen be­zweck­ten be­triebs­funk­tio­na­len Ziel­set­zun­gen dar.

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