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Einbringungsvorgänge: Nachweispflichten zum 31.5.2015 erfüllen

Bei nach dem 12.12.2006 er­folg­ten Ein­brin­gungs­vorgängen zu Buch- oder Zwi­schen­wer­ten ist in­ner­halb der dar­auf fol­gen­den sie­ben Jahre jähr­lich zum 31.5. der Nach­weis zu er­brin­gen, wem die An­teile als wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer zu­zu­rech­nen sind.

Wurde nach dem 12.12.2006 ein Ein­zel­un­ter­neh­men, ein Teil­be­trieb oder ein Mit­un­ter­neh­me­ran­teil zu Buch- oder Zwi­schen­wer­ten in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein­ge­bracht, löst die Veräußerung der durch die Ein­brin­gung er­hal­te­nen An­teile in­ner­halb ei­nes Zeit­raums von sie­ben Jah­ren rück­wir­kend die Be­steue­rung des Ein­brin­gungs­ge­winns aus. Kon­kret ist in die­sem Fall der Ein­brin­gungs­ge­winn - ver­min­dert um je­weils ein Sieb­tel pro ab­ge­lau­fe­nem Zeit­jahr seit der Ein­brin­gung - rück­wir­kend im Wirt­schafts­jahr der Ein­brin­gung zu ver­steu­ern. Eine ent­spre­chende Re­ge­lung ist für den Fall der Ein­brin­gung ei­ner mehr­heits­ver­mit­teln­den Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft vor­ge­se­hen.

Da­mit das Fi­nanz­amt Kennt­nis über den Ver­bleib der er­hal­te­nen An­teile hat, ist in­ner­halb des Sie­ben­jah­res­zeit­raums jähr­lich je­weils bis spätes­tens zum 31.5. schrift­lich der Nach­weis zu er­brin­gen, wem die An­teile als wirt­schaft­li­chem Ei­gentümer zu­zu­rech­nen sind.

Hinweis

Wich­tig ist, dass es sich bei der Stich­tags­frist zum 31.5.2015 um eine Aus­schluss­frist han­delt. Wird der Nach­weis bis da­hin nicht er­bracht, gel­ten die An­teile als veräußert mit der Folge der rück­wir­ken­den Be­steue­rung des Ein­brin­gungs­ge­winns. Zwar kann nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ein verspäte­ter Nach­weis ggf. noch an­er­kannt wer­den, so­fern der Be­scheid noch abänder­bar ist. Al­ler­dings ist aus Gründen der Rechts­si­cher­heit an­zu­ra­ten, die ge­setz­li­che Frist ein­zu­hal­ten.  

Der Nach­weis kann durch Bestäti­gung der über­neh­men­den Ge­sell­schaft über die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung oder an­der­wei­tig, z. B.  durch Vor­lage ei­nes Aus­zugs aus dem Ak­ti­en­re­gis­ter oder ei­ner Ge­sell­schaf­ter­liste oder beim An­teils­tausch durch die Steu­er­bi­lanz der über­neh­men­den Ge­sell­schaft er­bracht wer­den.

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