Wurde nach dem 12.12.2006 ein Einzelunternehmen, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil zu Buch- oder Zwischenwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, löst die Veräußerung der durch die Einbringung erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns aus. Konkret ist in diesem Fall der Einbringungsgewinn - vermindert um jeweils ein Siebtel pro abgelaufenem Zeitjahr seit der Einbringung - rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung zu versteuern. Eine entsprechende Regelung ist für den Fall der Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen.
Damit das Finanzamt Kenntnis über den Verbleib der erhaltenen Anteile hat, ist innerhalb des Siebenjahreszeitraums jährlich jeweils bis spätestens zum 31.5. schriftlich der Nachweis zu erbringen, wem die Anteile als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sind.
Hinweis
Wichtig ist, dass es sich bei der Stichtagsfrist zum 31.5.2015 um eine Ausschlussfrist handelt. Wird der Nachweis bis dahin nicht erbracht, gelten die Anteile als veräußert mit der Folge der rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns. Zwar kann nach Auffassung der Finanzverwaltung ein verspäteter Nachweis ggf. noch anerkannt werden, sofern der Bescheid noch abänderbar ist. Allerdings ist aus Gründen der Rechtssicherheit anzuraten, die gesetzliche Frist einzuhalten.
Der Nachweis kann durch Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft über die Gesellschafterstellung oder anderweitig, z. B. durch Vorlage eines Auszugs aus dem Aktienregister oder einer Gesellschafterliste oder beim Anteilstausch durch die Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft erbracht werden.