Der fortführungsgebundene Verlustvortrag soll mit einem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften geregelt werden, welches die Bundesregierung am 14.9.2016 als Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren einbrachte.
Neben den bereits bislang in § 8c KStG geregelten Ausnahmen vom teilweisen oder vollständigen Wegfall des Verlustvortrags im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels in Form der sog. Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel soll mit einem neuen § 8d KStG-E ein sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag eingeführt werden.
Demnach soll auf Antrag trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 8c KStG ein Verlustvortrag weiterhin genutzt werden können, solange der bereits seit drei Wirtschaftsjahren bzw. seit Gründung ununterbrochen betriebene Geschäftsbetrieb fortgeführt wird und keiner der in § 8d Abs. 2 Satz 2 KStG-E definierten schädlichen Umstände, wie z. B. die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs oder die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, vorliegt.
Hinweis
Wird der Antrag auf Berücksichtigung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags gestellt, droht unabhängig von einem weiteren Anteilseignerwechsel der Untergang des Verlustvortrags in vollem Umfang bei maßgeblichen Veränderungen des Geschäftsbetriebs. Etwas anderes gilt nur, soweit die Verluste durch stille Reserven gedeckt sind.
Die geplante Gesetzesänderung, die sowohl den körperschaftsteuerlichen als auch den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag sowie den Zinsvortrag betrifft, soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden und bereits rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft treten.