Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für seinen Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für ein vergangenes Jahr, ist darin ein der Einkommensteuer unterliegender, durch den Arbeitgeber gewährter Vorteil zu sehen. Durch die Tilgung der privaten Steuerschuld des Arbeitnehmers fließe diesem zum Zeitpunkt der Nachzahlung ein sonstiger Bezug zu. Die Einkommensteuernachzahlung sei deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen, so der BFH mit Urteil vom 3.9.2015 (Az. VI R 1/14).
Hinweis
Damit lehnt der BFH die Auffassung der Vorinstanz ab, wonach die Einkommensteuernachzahlung des Arbeitgebers Bruttoarbeitslohn darstellte (FG Düsseldorf, Urteil vom 3.12.2013, Az. 13 K 2184/12 E).