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Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung

Bei ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung wird eine et­waige Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung vom Ar­beit­ge­ber ge­tra­gen, da an­dern­falls dem Ar­beit­neh­mer nicht der ver­ein­barte Net­to­lohn zu­fließen würde. Aus steu­er­li­cher Sicht stellt sich die Frage, ob diese Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung be­reits als Brut­to­lohn zu be­han­deln ist, so dass sich das steu­er­pflich­tige Ar­beits­ent­gelt um die­sen Be­trag erhöht, oder ob die Steu­er­nach­zah­lung erst noch auf einen Brut­to­be­trag hoch­zu­rech­nen ist, mit der Folge ei­ner ent­spre­chend höheren Steu­er­be­las­tung.

Leis­tet der Ar­beit­ge­ber bei ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung für sei­nen Ar­beit­neh­mer eine Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung für ein ver­gan­ge­nes Jahr, ist darin ein der Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen­der, durch den Ar­beit­ge­ber gewähr­ter Vor­teil zu se­hen. Durch die Til­gung der pri­va­ten Steu­er­schuld des Ar­beit­neh­mers fließe die­sem zum Zeit­punkt der Nach­zah­lung ein sons­ti­ger Be­zug zu. Die Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung sei des­halb auf einen Brut­to­be­trag hoch­zu­rech­nen, so der BFH mit Ur­teil vom 3.9.2015 (Az. VI R 1/14).

Hinweis

Da­mit lehnt der BFH die Auf­fas­sung der Vor­in­stanz ab, wo­nach die Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung des Ar­beit­ge­bers Brut­to­ar­beits­lohn dar­stellte (FG Düssel­dorf, Ur­teil vom 3.12.2013, Az. 13 K 2184/12 E).

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