Nachdem bereits am 11.12.2014 ein Entwurf hierzu vorlag, veröffentlichte das BMF am 19.5.2015 das finale Schreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG (Az. IV C 6 - S2297-b/14/10001). Darin aktualisiert die Finanzverwaltung ihre bisherige Verlautbarung aus 2008 und geht insb. auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung ein.
Wie bereits im Entwurf vorgesehen, werden Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen) sowie geschäftlich veranlasste Bewirtungen, die nicht Teil einer Gesamtleistung (z. B. einer Incentive-Reise) sind, aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG herausgenommen. Ebenso nicht in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen sind Zuwendungen, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.