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Steuerberatung

Einkünfte einer Ehegatten-GbR aus auf gemeinsamem Wohnhaus installierten Photovoltaikanlage

Niedersächsisches FG 22.2.2017, 9 K 230/16

Die Einkünfte ei­ner aus zu­sam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten be­ste­hen­den Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR) aus dem Be­trieb ei­ner auf dem ge­mein­sa­men Wohn­haus in­stal­lier­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­lage stel­len einen Fall von ge­rin­ger Be­deu­tung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, so dass eine ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung die­ser Einkünfte nicht er­for­der­lich ist. Dies gilt auch, wenn die GbR zum Zweck des Vor­steu­er­ab­zugs aus den An­schaf­fungs­kos­ten der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zur Um­satz­steu­er­pflicht op­tiert hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob Einkünfte von Ehe­gat­ten gem. der §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ge­son­dert und ein­heit­lich fest­zu­stel­len sind oder ob es sich um einen Fall von ge­rin­ger Be­deu­tung i.S.d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO han­delt. Die Kläge­rin ist eine GbR be­ste­hend aus Ehe­gat­ten, wel­che im Streit­jahr gem. der §§ 26, 26b EStG zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Die Kläge­rin be­treibt auf dem durch ihre Ge­sell­schaf­ter zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Grundstück eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage. Die da­bei er­zeugte En­er­gie wird zum Teil für pri­vate Zwecke der Ehe­gat­ten ver­wen­det und zum Teil an den ört­li­chen Strom­ver­sor­ger veräußert.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung der Ehe­gat­ten wa­ren auch die Einkünfte aus dem Be­trieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage ent­hal­ten. Den Ge­winn dar­aus er­mit­tel­ten die Ehe­gat­ten nach § 4 Abs. 3 EStG. In­so­weit wurde eine An­lage G mit einem aus­ge­wie­se­nen Ver­lust i.H.v. 3.402 €, so­wie eine An­lage EÜR und eine An­lage AVEÜR im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2014 bei dem Fi­nanz­amt ein­ge­reicht. Fer­ner ließen die Ehe­gat­ten für die Kläge­rin die Ge­wer­be­steuer- und Um­satz­steu­er­erklärung fer­ti­gen und reich­ten diese eben­falls bei dem Fi­nanz­amt ein.

Eine Erklärung zur ein­heit­lich und ge­son­der­ten Fest­stel­lung der Einkünfte gab die Kläge­rin nicht ab. Das Fi­nanz­amt schätzte dar­auf­hin die Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb für das Streit­jahr auf der Grund­lage der vor­lie­gen­den Ge­winn­er­mitt­lungs­un­ter­la­gen gem. § 162 AO und stellte diese ge­son­dert und ein­heit­lich fest. Die Kläge­rin ist dem­ge­genüber der An­sicht, es liege ein Fall von ge­rin­ger Be­deu­tung vor, so dass die ge­werb­li­chen Einkünfte aus dem Be­trieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage nicht ge­son­dert fest­ge­stellt wer­den müss­ten.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Eine ein­heit­lich und ge­son­derte Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen ist im Streit­fall nicht er­for­der­lich, da ein Fall von ge­rin­ger Be­deu­tung nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 AO vor­liegt.

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO sind die ein­kom­men- und körper­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte und mit ih­nen in Zu­sam­men­hang ste­hende an­dere Be­steue­rungs­grund­la­gen ge­son­dert fest­zu­stel­len, wenn an den Einkünf­ten meh­rere Per­so­nen be­tei­ligt sind und die Einkünfte die­sen Per­so­nen zu­zu­rech­nen sind. Die­ses Ge­bot gilt nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 AO nicht, wenn es sich um einen Fall von ge­rin­ger Be­deu­tung han­delt. Ein sol­cher ist nur an­zu­neh­men, wenn es sich um einen leicht über­schau­ba­ren Sach­ver­halt han­delt, die Er­mitt­lung der Einkünfte hin­sicht­lich Höhe und Zu­rech­nung ein­fach ist und die Ge­fahr wi­der­sprüch­li­cher Ent­schei­dun­gen na­hezu aus­ge­schlos­sen ist. Dies ist ins­be­son­dere dann der Fall, wenn die Höhe des fest­ge­stell­ten Be­trags und des­sen Auf­tei­lung fest­ste­hen. Dass die Kläger Ehe­leute sind, die zu­sam­men ver­an­lagt wer­den, recht­fer­tigt für sich al­lein je­doch noch nicht die An­nahme ei­nes Falls von ge­rin­ger Be­deu­tung.

Sind die Ein­kunfts­art und die Be­tei­li­gungs­verhält­nisse un­strei­tig, weist in der Re­gel auch die Er­mitt­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen keine be­son­dere Schwie­rig­keit auf. Dies ist auch im Streit­fall ge­ge­ben. Der Um­fang der Ge­schäfts­vorfälle pro Ge­schäfts­jahr ist ge­ring. So­weit das Fi­nanz­amt meint, es be­stehe durch die fi­nanz­amts­in­terne Be­ar­bei­tung der Um­satz­steu­er­erklärung der Kläge­rin und der Ein­kom­men­steu­er­erklärung der Ge­sell­schaf­ter-Ehe­gat­ten durch un­ter­schied­li­che Sach­be­ar­bei­ter die Ge­fahr di­ver­gie­ren­der Ent­schei­dun­gen trägt die­ses Ar­gu­ment nicht. Diese An­sicht wi­der­spricht der In­ten­tion des Ge­setz­ge­bers, die Ge­fahr di­ver­gie­ren­der Ent­schei­dun­gen ge­genüber den ein­zel­nen Fest­stel­lungs­be­tei­lig­ten durch ver­schie­dene zuständige Fi­nanzämter zu min­dern. Maßgeb­lich ist da­mit, ob ge­genüber den ein­zel­nen Fest­stel­lungs­be­tei­lig­ten die Ge­fahr ab­wei­chen­der Ent­schei­dun­gen be­steht

Vor­lie­gend ist der Be­klagte für die Ein­kom­mens­be­steue­rung bei­der Ge­sell­schaf­ter-Ehe­gat­ten zuständig und wäre - wenn eine ein­heit­li­che und ge­son­derte Ge­winn­fest­stel­lung durch­zuführen wäre - auch für die Ge­winn­fest­stel­lung für die Kläge­rin zuständig. Da für die Ehe­gat­ten als Fest­stel­lungs­be­tei­ligte das­selbe Fi­nanz­amt zuständig ist und keine be­son­de­ren Umstände vor­lie­gen (z.B. Streit über Art oder Höhe der Einkünfte, Zu­rech­nung und Auf­tei­lung der Einkünfte) be­steht keine Ge­fahr di­ver­gie­ren­der Ent­schei­dun­gen. Es ist der Fi­nanz­ver­wal­tung zu­zu­ge­ste­hen, ihre or­ga­ni­sa­to­ri­schen Abläufe selbst zu re­geln. Al­ler­dings darf die Ent­schei­dung der Ver­wal­tung nicht dazu führen, dass sie quasi da­durch be­stimmt, dass ein Fall von ge­rin­ger Be­deu­tung im­mer be­reits dann aus­ge­schlos­sen ist, wenn un­ter­schied­li­che Be­ar­bei­ter für die Um­satz­be­steue­rung der Ge­sell­schaft und für die Ein­kom­mens­be­steue­rung der Ge­sell­schaf­ter zuständig sind.

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