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Einlösen der Inhaberschuldverschreibung "Xetra Gold" nicht steuerbar

FG Münster 10.12.2014, 10 K 2030/13 E

Das Einlösen der Xe­tra Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen führt nicht zu steu­er­ba­ren Ka­pi­tal­einkünf­ten. Zum sel­ben Er­geb­nis war be­reits der 12. Se­nat des FG Müns­ter in sei­nem Ur­teil vom 14.3.2014 (Az. 12 K 3284/13 E) ge­kom­men. We­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che (Ab­wei­chung vom BMF-Schrei­ben vom 9.10.2012) wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Jahr 2009 Xe­tra Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen er­wor­ben. Da­bei han­delt es sich um ein börsenfähi­ges Wert­pa­pier in Form ei­ner nenn­wert­lo­sen An­leihe, das einen je­der­zei­ti­gen An­spruch auf die Lie­fe­rung von Gold ver­brieft. Die Emit­ten­tin hält eine ent­spre­chende Menge Gold in phy­si­scher Form und in be­grenz­tem Um­fang in Form von Buch­gold­an­sprüchen vor.

An­fang 2011 machte der Kläger von sei­nem An­spruch auf Aus­lie­fe­rung der Gold­bestände in der Weise Ge­brauch, dass er sich ge­gen Aus­bu­chung sei­nes Wert­pa­pier­be­stan­des 20 Gold­bar­ren á 100 Gramm phy­si­sch aushändi­gen ließ. Die Dif­fe­renz zwi­schen den Gold­wer­ten 2009 und 2011 führte zu einem Ge­winn i.H.v. rund 20.000 €, den die Bank des Klägers in ih­rer Erträgnis­auf­stel­lung be­schei­nigte. Das Fi­nanz­amt be­han­delte den Ge­winn - ent­spre­chend ei­ner bun­des­weit gel­ten­den Ver­wal­tungs­an­wei­sung (BMF-Schrei­ben vom 9.10.2012 - IV C 1-S 2252/10/10013) - als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che (Ab­wei­chung vom BMF-Schrei­ben vom 9.10.2012) die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Un­recht den Ge­winn des Klägers aus der Veräußerung der In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Be­steue­rung un­ter­wor­fen.

Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Be­steue­rung la­gen nicht vor, da ei­ner­seits keine sons­tige Ka­pi­tal­for­de­rung i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG und an­de­rer­seits keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG vor­lag. Un­ter ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung ist jede auf eine Geld­leis­tung ge­rich­tete For­de­rung ohne Rück­sicht auf die Dauer der Ka­pi­talüber­las­sung oder den Rechts­grund des An­spruchs zu ver­ste­hen. Nicht er­fasst sind dem­ge­genüber auf die Lie­fe­rung an­de­rer Wirt­schaftsgüter, ins­be­son­dere auf eine Sach­leis­tung ge­rich­tete For­de­run­gen. So­mit lag hier keine sons­tige Ka­pi­tal­for­de­rung vor, da die In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung das Recht auf Lie­fe­rung ei­ner be­stimm­ten Menge phy­si­schen Gol­des be­inhal­tete, das fast voll­umfäng­lich durch ein­ge­la­ger­tes Gold und im Übri­gen durch kurz­fris­tige Lie­feran­sprüche ge­deckt war. Ein sol­cher An­spruch fällt dem Grunde nach nicht un­ter den Be­griff der Ka­pi­tal­for­de­rung, da er ge­rade nicht auf eine Geld­leis­tung ge­rich­tet ist.

Die­ses Er­geb­nis ent­spricht auch dem Sinn und Zweck der ge­setz­li­chen Re­ge­lung nach der Sys­tem­um­stel­lung auf die Ab­gel­tungs­steuer, wo­nach alle Erträge und Ge­winne aus der Veräußerung von Ka­pi­tal­for­de­run­gen je­der Art be­steu­ert wer­den sol­len, bei de­nen "die Rück­zah­lung des Ka­pi­tal­vermögens oder ein Ent­gelt für die Über­las­sung von Ka­pi­tal zur Nut­zung zu­ge­sagt oder ge­leis­tet wurde". Bei­des war vor­lie­gend aber nicht der Fall. Auch die Börsenfähig­keit änderte hieran nichts.

Es lag letzt­lich auch kein Veräußerungs­vor­gang vor. Eine Veräußerung setzt zi­vil­recht­lich einen syn­al­lag­ma­ti­schen Aus­tausch­ver­trag vor­aus, des­sen Haupt­leis­tungs­pflich­ten ei­ner­seits in ei­ner Geld­leis­tungs­pflicht der einen Ver­trags­par­tei und an­der­seits in ei­ner Sach­lie­fe­rungs­pflicht oder der Ver­pflich­tung zur Rechtsüber­tra­gung der an­de­ren Ver­trags­par­tei be­steht. Ein syn­al­lag­ma­ti­scher Aus­tausch­ver­trag kam hier aber durch die Gel­tend­ma­chung des Rück­ga­be­ver­lan­gens nicht zu­stande. Denn die Rück­gabe ei­ner In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung ist ein ihr in­ne­woh­nen­des Recht und führt zum Un­ter­gang der Schuld­ver­schrei­bung. Im Ge­gen­zug wird die Emit­ten­tin mit Aus­lie­fe­rung des Gol­des von ih­rer Leis­tungs­pflicht be­freit.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

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