Der Sachverhalt:
Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zzgl. Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht von den hier in Rede stehenden notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung i.H.v. rd. 10.000 € nur 8.000 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Nach der gesetzlichen Regelung können als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat werden jedoch - entgegen der Auffassung des Finanzamts - vom Höchstbetrag nicht erfasst. Daran hat sich durch die Einführung von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG nichts geändert.
Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung ist es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 € mtl. zu begrenzen. Es sollten hingegen nicht die von der Rechtsprechung stets als "sonstige notwendige Aufwendungen" angesehenen Einrichtungskosten nun erstmalig den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugeordnet werden.
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