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Steuerberatung

Einrichtungskosten der Wohnung keine nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

FG Düsseldorf 14.3.2017, 13 K 1216/16 E

Die Kos­ten für die not­wen­dige Ein­rich­tung der Woh­nung im Rah­men ei­ner be­ruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­haltsführung gehören nicht zu den Un­ter­kunfts­kos­ten, de­ren Ab­zug auf 1.000 € im Mo­nat be­grenzt ist. Dem Wort­laut des Ge­set­zes lässt sich keine Be­gren­zung des Ab­zugs von Auf­wen­dun­gen für Ein­rich­tungs­ge­genstände und not­wen­di­gen Haus­rat ent­neh­men; eine sol­che er­gibt sich auch nicht aus te­leo­lo­gi­schen und his­to­ri­schen Erwägun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger un­ter­hielt im Streit­jahr 2014 ab dem 1. Mai ne­ben sei­nem ei­ge­nen Haus­stand (Le­bens­mit­tel­punkt) eine Woh­nung am Ort sei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte. Mit sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung be­gehrte er den Ab­zug von not­wen­di­gen Mehr­auf­wen­dun­gen für eine be­ruf­lich ver­an­lasste dop­pelte Haus­haltsführung (Miete zzgl. Ne­ben­kos­ten, Auf­wen­dun­gen für Möbel und Ein­rich­tungs­ge­genstände).

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Auf­wen­dun­gen nur in­so­weit, als sie den Be­trag von 1.000 € pro Mo­nat nicht über­stie­gen. Da­ge­gen wand­ten sich der Kläger und seine Ehe­frau mit ih­rer Klage und mach­ten da­bei gel­tend, die Auf­wen­dun­gen für die Ein­rich­tung der Woh­nung seien un­be­schränkt ab­zugsfähig, da sie keine Un­ter­kunfts­kos­ten dar­stell­ten.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht von den hier in Rede ste­hen­den not­wen­di­gen Mehr­auf­wen­dun­gen we­gen der be­ruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­haltsführung i.H.v. rd. 10.000 € nur 8.000 € als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit berück­sich­tigt.

Nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung können als Un­ter­kunfts­kos­ten für die dop­pelte Haus­haltsführung im In­land die tatsäch­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Un­ter­kunft an­ge­setzt wer­den, höchs­tens 1.000 € im Mo­nat. Auf­wen­dun­gen für Ein­rich­tungs­ge­genstände und Haus­rat wer­den je­doch - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts - vom Höchst­be­trag nicht er­fasst. Daran hat sich durch die Einführung von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG nichts geändert.

Dem Wort­laut des Ge­set­zes lässt sich keine Be­gren­zung des Ab­zugs von Auf­wen­dun­gen für Ein­rich­tungs­ge­genstände und not­wen­di­gen Haus­rat ent­neh­men. Eine sol­che er­gibt sich auch nicht aus te­leo­lo­gi­schen und his­to­ri­schen Erwägun­gen. Ge­setz­ge­be­ri­sches Ziel der Neu­re­ge­lung ist es, nur die Kos­ten für die Un­ter­kunft auf 1.000 € mtl. zu be­gren­zen. Es soll­ten hin­ge­gen nicht die von der Recht­spre­chung stets als "sons­tige not­wen­dige Auf­wen­dun­gen" an­ge­se­he­nen Ein­rich­tungs­kos­ten nun erst­ma­lig den Kos­ten für die Un­ter­kunft am Be­schäfti­gungs­ort zu­ge­ord­net wer­den.

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