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Einschränkung der Befreiung von Einfuhrabgaben bei Privatnutzung eines Schweizer Firmenwagens

EuGH 7.3.2013; R. C-182/12

Zum 1.5.2015 gilt bei Pri­vat­nut­zung ei­nes Fir­men­wa­gens, den ein in der Schweiz ansässi­ger Ar­beit­ge­ber sei­nem im In­land ansässi­gen Ar­beit­neh­mer zur Verfügung stellt, eine deut­li­che Ein­schränkung der Be­frei­ung von Ein­fuhr­ab­ga­ben. In vie­len Fällen wird dies dazu führen, dass in die­ser Kon­stel­la­tion die Ge­stel­lung ei­nes Fir­men­wa­gens ab­ga­ben­recht­lich nicht mehr at­trak­tiv sein wird.

Gemäß Ur­teil des EuGH vom 7.3.2013 (R. C-182/12, Gábor Fe­kete, HFR 2013, S. 467) kann die Zur­verfügung­stel­lung ei­nes Dienst­wa­gens durch einen Ar­beit­ge­ber außer­halb der EU an sei­nen Ar­beit­neh­mer mit Wohn­sitz in­ner­halb der EU zur pri­va­ten Nut­zung seit 1.1.2014 ggf. zoll­recht­li­che und um­satz­steu­er­li­che Kon­se­quen­zen ha­ben.

Ab 1.5.2015 greift nun durch die Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2015/234 vom 13.2.2015 im EU-Raum eine wei­tere dras­ti­sche Ein­schränkung. Die Pri­vat­nut­zung ei­nes Fir­men­fahr­zeugs etwa des Schwei­zer Ar­beit­ge­bers durch einen in der EU ansässi­gen, z. B. deut­schen Ar­beit­neh­mer in der EU ist nur dann von Ein­fuhr­ab­ga­ben be­freit, wenn die­ses für Pri­vat­fahr­ten im Sinne der Ver­ord­nung ge­nutzt wird. Hier­un­ter fal­len nur Fahr­ten zwi­schen dem Ar­beits­platz und dem Wohn­ort des Ar­beit­neh­mers oder Fahr­ten, die für die Ausführung ei­ner im Ar­beits­ver­trag vor­ge­se­he­nen Auf­gabe des Ar­beit­neh­mers er­for­der­lich sind. Zu­dem muss der den Fir­men­wa­gen nut­zende Ar­beit­neh­mer stets eine Ko­pie des Ar­beits­ver­trags, aus dem sich die Er­laub­nis zur Pri­vat­nut­zung er­gibt, mit sich führen, um diese auf Ver­lan­gen den Zoll­behörden vor­le­gen zu können.

Hinweis

An­ge­sichts der ab 1.5.2015 zu er­war­ten­den stren­gen Überprüfun­gen an den Grenzübergängen in Deutsch­land, sollte die Ge­stel­lung ei­nes Fir­men­wa­gens ei­nes Schwei­zer Ar­beit­ge­bers für Pri­vat­fahr­ten des in Deutsch­land ansässi­gen Ar­beit­neh­mers grundsätz­lich über­dacht wer­den. Statt des­sen könnte dem Ar­beit­neh­mer eine Kom­pen­sa­tion in Form ei­nes höheren Ar­beits­ent­gelts gewährt wird, auch wenn da­mit in der Re­gel eine höhere Lohn­steuer ein­her­ge­hen dürfte. Da­durch ließen sich aber zum einen zoll­recht­li­che Sank­tio­nen, wie etwa die Be­schlag­nahme des Fahr­zeugs durch den Zoll oder Straf­zah­lun­gen, ver­mei­den. Zum an­de­ren würde der Schwei­zer Ar­beit­ge­ber nicht mit der mo­nat­li­chen Um­satz­be­steue­rung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Pri­vat­nut­zung des Fir­men­wa­gens in Deutsch­land be­las­tet.

Auch in der um­ge­kehr­ten Kon­stel­la­tion - ein in der Schweiz ansässi­ger Mit­ar­bei­ter ar­bei­tet für eine deut­sche Firma und nutzt einen in Deutsch­land zu­ge­las­se­nen Fir­men­wa­gen - be­ste­hen be­reits heute Nut­zungs­be­schränkun­gen. Der Wa­gen darf le­dig­lich für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte in der Schweiz ge­nutzt wer­den. Jede an­dere Pri­vat­nut­zung kann ge­ahn­det wer­den. In der Re­gel er­folgt aber keine Um­satz­be­steue­rung der Pri­vat­nut­zung in der Schweiz.

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