deen

Aktuelles

Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem Vergessen

BFH 10.2.2015, IX R 18/14

Der Be­griff des Ver­schul­dens i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elek­tro­ni­sch ge­fer­tig­ten Steu­er­erklärun­gen glei­chermaßen aus­zu­le­gen wie bei schrift­lich ge­fer­tig­ten Erklärun­gen. Das schlichte Ver­ges­sen des Über­trags selbst er­mit­tel­ter Be­steue­rungs­grund­la­gen in die ent­spre­chende An­lage zur Ein­kom­men­steu­er­erklärung ist in­so­weit nicht grundsätz­lich grob fahrlässig i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Jahr 2007 aus der Auflösung ei­ner GmbH einen steu­er­lich berück­sich­ti­gungsfähi­gen Ver­lust. Hierüber in­for­mierte er sei­nen Steu­er­be­ra­ter zu­tref­fend. In den vom Be­ra­ter ge­fer­tig­ten elek­tro­ni­schen Steu­er­erklärun­gen fehl­ten je­doch An­ga­ben zu die­sem Ver­lust; denn ob­wohl der Be­ra­ter den Ver­lust­be­trag persönlich be­rech­net hatte, vergaß er, den er­mit­tel­ten Be­trag in das ent­spre­chende Feld des EDV-Pro­gramms zu über­tra­gen. Das Fi­nanz­amt, das so­mit von dem Ver­lust keine Kennt­nis er­langte, ver­an­lagte den Kläger erklärungs­gemäß.

Im Jahr 2011 be­an­tragte der Kläger nachträglich, den Ver­lust noch zu berück­sich­ti­gen. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab; nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei eine Ände­rung nur möglich, wenn den Steu­er­pflich­ti­gen kein gro­bes Ver­schul­den daran treffe, dass die vor­ge­brach­ten "neuen" Tat­sa­chen, die zu ei­ner nied­ri­ge­ren Steuer führ­ten, erst nachträglich be­kannt wer­den. Auch wenn dem Kläger selbst im Streit­fall kein schuld­haf­tes Han­deln vor­zu­wer­fen sei, so habe doch der steu­er­li­che Be­ra­ter des Klägers grob fahrlässig ge­han­delt, in­dem er den Über­trag des be­reits be­rech­ne­ten Ver­lust­be­tra­ges in die ent­spre­chende An­lage zur Ein­kom­men­steu­er­erklärung schlicht "ver­ges­sen" habe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Nach den bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des FG kann nicht ab­schließend ent­schie­den wer­den, ob die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO für eine Ände­rung des be­standskräfti­gen Be­schei­des über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­ab­zugs zur Ein­kom­men­steuer auf den 31.12.2007 vor­lie­gen oder nicht.

Der Be­griff des Ver­schul­dens i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elek­tro­ni­sch ge­fer­tig­ten Steu­er­erklärun­gen in glei­cher Weise aus­zu­le­gen wie bei schrift­lich ge­fer­tig­ten Erklärun­gen. Al­ler­dings sind Be­son­der­hei­ten der elek­tro­ni­schen Steu­er­erklärung hin­sicht­lich ih­rer Über­sicht­lich­keit bei der not­wen­di­gen Be­ur­tei­lung des "in­di­vi­du­el­len Ver­schul­dens" des Steu­er­pflich­ti­gen oder sei­nes Be­ra­ters ebenso zu berück­sich­ti­gen wie der Um­stand, dass am Com­pu­ter­bild­schirm ein Über­blick über die ausfüll­ba­ren Fel­der der elek­tro­ni­schen Steu­er­erklärung mit­un­ter schwie­ri­ger zu er­lan­gen sein kann, als in ei­ner Steu­er­erklärung in Pa­pier­form.

Ge­rade ein sol­ches in­di­vi­du­el­les Fehl­ver­hal­ten, für das das Fi­nanz­amt die Be­weis­last trägt, hat das FG im Streit­fall je­doch nicht fest­ge­stellt. Die Nachlässig­keit, die im Streit­fall dazu geführt hat, dass der Ver­lust erst nachträglich be­kannt wurde, be­stand le­dig­lich darin, dass der er­rech­nete Ver­lust­be­trag nicht in das elek­tro­ni­sche For­mu­lar über­tra­gen wor­den war. Darin ist ein un­be­wuss­ter - me­cha­ni­scher - Feh­ler zu se­hen, der je­der­zeit bei der Ver­wen­dung ei­nes Steu­er­pro­gramms un­ter­lau­fen kann, das den Fi­nanzämtern die me­cha­ni­sche Er­fas­sungs­ar­beit von Steu­er­erklärungs­da­ten ab­nimmt. Sol­che bloßen Über­tra­gungs- oder Ein­ga­be­feh­ler zählen zu den Nachlässig­kei­ten, die übli­cher­weise vor­kom­men und mit de­nen im­mer ge­rech­net wer­den muss; sie sind je­den­falls dann nicht als grob fahrlässig zu wer­ten, wenn sie selbst bei sorgfälti­ger Ar­beit nicht zu ver­mei­den sind.

Das FG wird nun im zwei­ten Rechts­zug er­neut zu prüfen ha­ben, ob den Steu­er­be­ra­ter ggf. aus an­de­ren Gründen ein gro­bes Ver­schul­den daran trifft, dass der Ver­lust des Klägers dem Fi­nanz­amt erst nachträglich be­kannt ge­wor­den ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dun­gen ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben