Nach dem AOA sind einer Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre. Dazu sind insb. die wirtschaftlichen Beziehungen der Betriebsstätte mit dem übrigen Unternehmen (sog. Dealings) als schuldrechtliche Beziehungen zu fingieren und dafür dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Verrechnungspreise zu ermitteln.
Hinweis
Laut dem Entwurf sollen die Verwaltungsgrundsätze sowohl auf ausländische Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens als auch auf inländische Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens Anwendung finden. Dabei ist ohne Belang, ob ein DBA Anwendung findet (vgl. Rn. 8). Keine Anwendung finden die Verwaltungsgrundsätze hingegen im Verhältnis zwischen einer Personengesellschaft und ihren Mitunternehmern, denen die Personengesellschaft steuerlich Einkünfte aus der „Mitunternehmerbetriebsstätte“ vermittelt. Unterhält dagegen die Personengesellschaft im Rahmen ihres Unternehmens weitere ausländische Betriebsstätten, kommt der AOA zur Gewinnabgrenzung zwischen dem inländischen Stammhaus und der jeweiligen ausländischen Betriebsstätte zur Anwendung (vgl. Rn. 13 ff).
Der AOA gemäß § 1 Abs. 5 AStG ist grundsätzlich in Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen, die nach dem 31.12.2012 beginnen (§ 21 Abs. 20 Satz 3 AStG). Enthält das anzuwendende DBA eine Art. 7 OECD-MA 2010 entsprechende Regelung zur grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (d. h. der Wortlaut des DBA enthält die AOA-Grundsätze) oder hat der andere DBA-Staat erkennen lassen, dass er die AOA-Grundsätze in seinem DBA mit Deutschland für anwendbar hält, ist der AOA anzuwenden (vgl. Rn. 425 f). Enthält das anzuwendende DBA keine die Anwendung des AOA vorsehende Regelung, kann unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG von der Anwendung des AOA abgesehen werden, wenn der Nachweis der dem AOA widersprechenden Besteuerung gelingt. Im Falle eines OECD-Mitgliedstaates soll nach dem Entwurfsschreiben auch dann von der Anwendung des AOA durch den anderen DBA-Staat auszugehen sein, wenn das DBA eine Art. 7 OECD-MA 2008 entsprechende Regelung beinhaltet, den AOA dem Wortlaut nach also gar nicht enthält (vgl. Rn. 427 ff). Lediglich bei DBA mit Nicht-Mitgliedstaaten der OECD, die eine Regelung entsprechend Art. 7 OECD-MA 2008 bzw. Art. 7 UN-MA enthalten, sieht das BMF-Entwurfsschreiben von der Anwendung des AOA ab. In einem solchen Fall muss das Unternehmen in seiner Steuererklärung auf das anzuwendende DBA hinweisen und die Höhe der Abweichung quantifizieren (Rn. 430).
Hinweis
Offenbar geht das BMF in dem Entwurfsschreiben davon aus, dass im Verhältnis zu OECD-Mitgliedstaaten die AOA-Grundsätze in weiten Teilen auf der Grundlage eines Art. 7 OECD-MA 2008 entsprechenden DBA bereits vor dem 1.1.2013 anwendbar sein sollen. Im Falle einer Erhöhung des im Inland steuerpflichtigen Teils des Unternehmensgewinns im Vergleich zu einer Gewinnaufteilung ohne Anwendung der AOA-Grundsätze bedarf es vor 1.1.2013 einer Rechtsgrundlage außerhalb des damals noch nicht anwendbaren § 1 Abs. 5 AStG. Daher sind in solchen Fällen insbesondere die deutschen Entstrickungsregelungen zu prüfen.