Dann tritt nämlich die sog. EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die zu einer Änderung des anwendbaren Erbrechts führen kann. Danach kann plötzlich statt deutschem ausländisches Erbrecht gelten.
Nach bisher geltendem deutschen internationalen Privatrecht ist bei einem Erbfall grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Todeszeitpunkt hat. Für Deutsche ist danach grundsätzlich deutsches Erbrecht anwendbar. Allerdings knüpfen zahlreiche andere Rechtsordnungen nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern an dessen gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt an. Dadurch kann es zu Nachlassspaltungen kommen. Damit künftig vermieden wird, dass mehrere konkurrierende Erbrechtsordnungen auf einen Erbfall Anwendung finden, wird - mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemark - nun innerhalb der EU festgelegt, welches Erbrecht einheitlich angewandt wird. Auch der deutsche Gesetzgeber ist aktiv geworden und wird die entsprechenden Regelungen bis 17.8.2015 in nationales Recht transferieren.
Danach gilt künftig das Erbrecht des Staates in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt innehatte. Nicht ausdrücklich festgelegt wurde, wie der gewöhnliche Aufenthalt zu bestimmen ist. Maßgeblich wird eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes sein. Dabei dürften Auslegungsschwierigkeiten zwischen den betreffenden Staaten vorprogrammiert sein.
So ist nämlich nicht ganz eindeutig, welches Erbrecht gilt, wenn sich der Erblasser etwa sechs Monate in Spanien - und weitere sechs Monate im Jahr in Deutschland aufhält. Weitaus schwieriger - und von Zufallsergebnissen abhängig - wird die Bestimmung des geltenden Erbrechts bei unterschiedlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland und dem ausländischen Feriendomizil.
Auf Nummer sicher geht deshalb, wer das anwendbare Erbrecht im Testament oder in einem Erbvertrag ausdrücklich festlegt. Anders als nach dem derzeit noch geltenden deutschen Erbrecht kann der Erblasser künftig das Erbrecht wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese ausdrückliche Rechtswahl sollte nicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn man sich über längere Zeit im ausländischen Feriendomizil aufhält. Auch bei einem - wenn auch nur zeitlich befristeten - Umzug ins Ausland aus beruflichen Gründen kann sich der gewöhnliche Aufenthalt verändern.
Wer ein Testament oder einen Erbvertrag plant, sollte unter Umständen generell die Rechtswahl regeln - weiß doch niemand so genau, ob etwa aus gesundheitlichen Gründen der gewöhnliche Aufenthalt plötzlich in einem ausländischen Pflegeheim liegt oder ob er seinen Altersruhesitz im sonnigen Süden einnimmt, ohne an eine Änderung des Testaments bzw. des Erbvertrags zu denken.
Mit der Festlegung auf das Recht der Staatsangehörigkeit können einerseits Unsicherheiten durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes vermieden werden. Andererseits mag ausländisches Recht ggf. auch testamentarische Gestaltungen ermöglichen, um den Nachlass den eigenen Vorstellungen entsprechend besser zu verteilen. Hier ist also genau abzuwägen.
Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formvorschriften zur Verfügung. So kann ein Testament entweder in Form des öffentlichen (notariellen) Testaments oder als handschriftliches Testament errichtet werden.
Der Erbvertrag kann zwischen dem Erblasser und jedem beliebigen Dritten abgeschlossen werden. Nicht erforderlich ist eine Verwandtschaft oder Ehe. Der Erbvertrag bedarf allerdings der notariellen Form und kann nur zur Niederschrift beim Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden.
Die Rechtswahl in einem notariellen Testament oder Erbvertrag löst zusätzliche Gebühren aus, so dass diese eventuell besser in der Form des handschriftlichen Testaments zu treffen wäre.
An den Besteuerungsfolgen ändert die neue Erbrechtsverordnung nichts. Hier gelten weiterhin deutsches und ausländisches Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nebeneinander. Da vielfach in Bezug auf diese Besteuerungsgebiete keine Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, droht häufig auch eine Doppelbesteuerung, weil, etwa bei einer Ferienimmobilie, sowohl Deutschland als auch der Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht beanspruchen. Abgemildert wird diese Doppelbesteuerung dadurch, dass die ausländischen Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden kann.
Zur EU-Erbrechtsverordnung und ihren Auswirkungen auf das internationale Erbrecht und das internationale Erbschaftsteuerrecht findet am 15.9.2015 in Hamburg eine Veranstaltung statt. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Veranstaltungsseite.