Der Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem notariellen Testament aus dem Jahr 2012 u.a. den Kläger mit einer Quote von 4/10 als Erben eingesetzt. Sie hatte Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Wertpapierdepot bei einer Bank. In der Erbschaftsteuererklärung fügte der Testamentsvollstrecker eine Wertpapierübersicht-Druckansicht der Bank mit Aufstellungsdatum 16.2.2013 bei, in welcher der außerbörsliche Betrag vom 15.2.2013 beziffert war. Das Finanzamt berücksichtigte den Rücknahmepreis und stellte einen entsprechenden Erbschaftsteuerbescheid aus. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Er war der Ansicht, der für das Wertpapierdepot angesetzte Kurswert sei überhöht.
Der Kläger begehrte weiterhin eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Tagesschlusskurses am 15.2.2013. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die angefochtenen Erbschaftsteuerbescheide waren rechtmäßig.
Nach § 11 Abs. 4 BewG in der im Streitjahr 2013 geltenden Fassung sind Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalgesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), mit dem Rücknahmepreis anzusetzen. Für eine hiervon abweichende Bewertung gibt das BewG keine Rechtsgrundlage. Dass die an der Stuttgarter Börse gehandelten Fondsanteile am Stichtag einen geringeren Kurs erzielt hatten als den Rücknahmepreis, war deswegen für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung unbeachtlich.
Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes war nach Auffassung des Senats nicht geboten, auch wenn der Tagesschlusskurs wie im vorliegenden Fall niedriger war als der Rücknahmepreis. Die Schließung des Fonds führte nicht dazu, dass die Wertpapiere mit dem Börsenkurs nach § 11 Abs. 1 BewG oder mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten war. Denn § 11 Abs. 4 BewG sieht eine Ausnahme vom Ansatz der Anteile mit dem Rücknahmepreis nicht vor.
Auch die durch Gesetz vom 18.12.2013 geänderte Fassung des § 11 Abs. 4 BewG führte zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach der Neufassung von § 11 Abs. 4 BewG sind Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
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