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Erbschaftsteuer: Bewertung eines Wertpapierdepots

FG Münster 15.1.2015, 3 K 1997/14 Erb

Nach § 11 Abs. 4 BewG in der im Streit­jahr 2013 gel­ten­den Fas­sung sind Wert­pa­piere, die Rechte der Ein­le­ger (An­teilin­ha­ber) ge­gen eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder einen sons­ti­gen Fonds ver­brie­fen (An­teil­scheine), mit dem Rück­nah­me­preis an­zu­set­zen. Für eine hier­von ab­wei­chende Be­wer­tung gibt das BewG keine Rechts­grund­lage.

Der Sach­ver­halt:
Die Erb­las­se­rin hatte in ih­rem no­ta­ri­el­len Tes­ta­ment aus dem Jahr 2012 u.a. den Kläger mit ei­ner Quote von 4/10 als Er­ben ein­ge­setzt. Sie hatte Tes­ta­ments­voll­stre­ckung an­ge­ord­net. Zum Nach­lass gehörte u.a. ein Wert­pa­pier­de­pot bei ei­ner Bank. In der Erb­schaft­steu­er­erklärung fügte der Tes­ta­ments­voll­stre­cker eine Wert­pa­pierüber­sicht-Druck­an­sicht der Bank mit Auf­stel­lungs­da­tum 16.2.2013 bei, in wel­cher der außerbörs­li­che Be­trag vom 15.2.2013 be­zif­fert war. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte den Rück­nah­me­preis und stellte einen ent­spre­chen­den Erb­schaft­steu­er­be­scheid aus. Hier­ge­gen wehrte sich der Kläger. Er war der An­sicht, der für das Wert­pa­pier­de­pot an­ge­setzte Kurs­wert sei überhöht.

In der Erb­schaft­steu­er­akte be­fand sich eine No­tiz der Sach­be­ar­bei­te­rin. Ein Bank­an­ge­stell­ter hatte ihr am 11.6.2014 mit­ge­teilt, dass es sich bei dem Wert des Wert­pa­pier­de­pots um den Rück­nah­me­preis han­dele. Par­al­lel zum Rück­nah­me­preis sei auch im­mer ein Han­del der Fonds-An­teile an der Börse möglich. Im Fall des Klägers sei der Ta­ges­schluss­kurs an der Stutt­gar­ter Börse we­gen "Pa­nik­ab­schlägen" ge­rin­ger als der Rück­nah­me­preis ge­we­sen. Dies sei al­ler­dings nur eine Mo­ment­auf­nahme. Da im Laufe der Auflösungs­phase durch­aus der Rück­nah­me­preis zu er­rei­chen sei, könne sich der Börsen­kurs lau­fend ändern. Die Bank sei aber zur An­gabe des Rück­nah­me­prei­ses ver­pflich­tet, und des­we­gen sei auch die­ser an­ge­ge­ben wor­den.

Der Kläger be­gehrte wei­ter­hin eine Her­ab­set­zung der Erb­schaft­steuer un­ter Berück­sich­ti­gung des Ta­ges­schluss­kur­ses am 15.2.2013. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­te­nen Erb­schaft­steu­er­be­scheide wa­ren rechtmäßig.

Nach § 11 Abs. 4 BewG in der im Streit­jahr 2013 gel­ten­den Fas­sung sind Wert­pa­piere, die Rechte der Ein­le­ger (An­teilin­ha­ber) ge­gen eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder einen sons­ti­gen Fonds ver­brie­fen (An­teil­scheine), mit dem Rück­nah­me­preis an­zu­set­zen. Für eine hier­von ab­wei­chende Be­wer­tung gibt das BewG keine Rechts­grund­lage. Dass die an der Stutt­gar­ter Börse ge­han­del­ten Fonds­an­teile am Stich­tag einen ge­rin­ge­ren Kurs er­zielt hat­ten als den Rück­nah­me­preis, war des­we­gen für Zwecke der Erb­schaft­steu­er­fest­set­zung un­be­acht­lich.

Eine Aus­le­gung ge­gen den Wort­laut des Ge­set­zes war nach Auf­fas­sung des Se­nats nicht ge­bo­ten, auch wenn der Ta­ges­schluss­kurs wie im vor­lie­gen­den Fall nied­ri­ger war als der Rück­nah­me­preis. Die Schließung des Fonds führte nicht dazu, dass die Wert­pa­piere mit dem Börsen­kurs nach § 11 Abs. 1 BewG oder mit dem ge­mei­nen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG zu be­wer­ten war. Denn § 11 Abs. 4 BewG sieht eine Aus­nahme vom An­satz der An­teile mit dem Rück­nah­me­preis nicht vor.

Auch die durch Ge­setz vom 18.12.2013 geänderte Fas­sung des § 11 Abs. 4 BewG führte zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Denn nach der Neu­fas­sung von § 11 Abs. 4 BewG sind An­teile oder Ak­tien, die Rechte an einem In­vest­ment­vermögen i.S.d. Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­setz­buchs ver­brie­fen, mit dem Rück­nah­me­preis an­zu­set­zen.

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