Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte zum 29.8.2010 von Todes wegen einen Kommanditanteil am Rendite-Fonds GmbH & Co. Kg erworben. Der Erblasser hatte den Kommanditanteil treuhänderisch über die Fonds GmbH gehalten. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags oblag die Geschäftsführung der geschäftsführenden Kommanditistin, während die persönlich haftende Gesellschafterin von der Geschäftsführung ausgeschlossen war.
Nach Anforderung einer gesonderten Feststellung für den Wert des Anteils durch das für die Erbschaftbesteuerung zuständige Finanzamt hatte das beklagte Finanzamt eine Feststellungserklärung bei der Fondsgesellschaft angefordert, die am 8.9.2011 einging. Der Erklärung folgend stellte die Behörde den Anteilswert gem. § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG als Anteil am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden letztlich auf 44.812 € fest.
Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie war der Ansicht, die Feststellung des Wertes habe nicht gem. § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG sondern gem. § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu erfolgen. Es handele sich um Betriebsvermögen, da die vermieteten Gegenstände seitens des Mieters betrieblich verwendet würden. § 199 BewG sei nicht beachtet worden.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Soweit das beklagte Finanzamt die Werte für die anteiligen Vermögensgegenstände und Schulden am Fonds-Anteil Nr. 1 höher als in der Summe von 27.242 € festgestellt hatte, war der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Darüber hinaus war er jedoch nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall kam allein eine Wertfeststellung gem. §151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG in Betracht, da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende, wegen der Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis nicht gem. § 15 Abs. 3 EStG gewerblich geprägte Personengesellschaft handelte. Derartige Fondsgesellschaften erzielen keine gewerblichen Einkünfte sondern solche aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG. Für die Wertfeststellung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft fungiert § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG als Auffangtatbestand. Dabei ordnet die Vorschrift an, den Anteil am Wert einzelner Vermögensgegenstände oder Schulden festzustellen.
Infolgedessen muss eine Wertermittlung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft erfolgen. Eine Bewertung des Anteils an sich - angelehnt an § 11 BewG - mit dem Kurswert des Zweitmarkts oder mit einem nach den Ertragsaussichten anhand der zu erwartenden Auszahlungen auf den Anteil geschätzten Wert kommt dagegen ebenso wenig wie eine Saldierung in Betracht. Dies korrespondiert auch mit § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG, nach dem es sich beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft um einen Erwerb der einzelnen Wirtschaftsgüter handelt, so dass eine gesonderte Bewertung des Übertragungsgegenstandes "Gesellschaftsanteil" ausscheidet.
Für die Bewertung maßgebend waren hier somit die von der Fonds-Verwaltung auf den 31.8.2010 mitgeteilten Werte zu den einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden, nach denen sich in der Summe ein Wert i.H.v. 27.242 € ergab. Diese Einzelwerte waren weder von der Klägerin noch vom Finanzamt beanstandet worden. Für die Möglichkeit, Verbindlichkeiten wie im Prüfbericht zum 31.12.2010 zu berücksichtigen, sah der Senat aufgrund der Maßgeblichkeit des Todestags des Erblassers am 29.8.2010 als gem. § 11 ErbStG maßgeblichem Stichtag keinen Anlass. Da jedoch höchstrichterliche Entscheidungen zum Verfahren der Wertfeststellung gem. § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG nicht ersichtlich waren, wurde die Revision zugelassen.
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