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Erbschaftsteuer: Ermittlung des Wertes einer Beteiligung an einer nicht gewerblich tätigen KG

FG Münster 16.4.2015, 3 K 1402/12 F

Für die Wert­fest­stel­lung von An­tei­len an ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Ge­sell­schaft fun­giert § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG als Auf­fang­tat­be­stand. Es muss eine Wert­er­mitt­lung für die ein­zel­nen Vermögens­ge­genstände und Schul­den der vermögens­ver­wal­ten­den Ge­sell­schaft er­fol­gen, so dass eine ge­son­derte Be­wer­tung des Über­tra­gungs­ge­gen­stan­des "Ge­sell­schafts­an­teil" aus­schei­det.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte zum 29.8.2010 von To­des we­gen einen Kom­man­dit­an­teil am Ren­dite-Fonds GmbH & Co. Kg er­wor­ben. Der Erb­las­ser hatte den Kom­man­dit­an­teil treuhände­ri­sch über die Fonds GmbH ge­hal­ten. Aus­weis­lich des Ge­sell­schafts­ver­trags ob­lag die Ge­schäftsführung der ge­schäftsführen­den Kom­man­di­tis­tin, während die persönlich haf­tende Ge­sell­schaf­te­rin von der Ge­schäftsführung aus­ge­schlos­sen war.

Nach den An­ga­ben der Fonds-Ver­wal­tung be­lief sich der An­teils­wert zum Stich­tag 29.8.2014 auf rund 45.756 € für den Fonds Nr. 1. Laut Mit­tei­lung der Fonds-Ver­wal­tung aus De­zem­ber 2014 be­trug der An­teils­wert für den Fonds Nr. 1 bei ei­ner Wert­be­rech­nung ge­trennt nach Vermögen und Schul­den auf den Stich­tag 29.8.2010 rund 27.250 €. Zur Höhe der Be­sitz­pos­ten und Schul­den im Ein­zel­nen wurde auf die Mit­tei­lung der Fonds-Ver­wal­tung vom 3.3.2015 hin­ge­wie­sen.

Nach An­for­de­rung ei­ner ge­son­der­ten Fest­stel­lung für den Wert des An­teils durch das für die Erb­schaft­be­steue­rung zuständige Fi­nanz­amt hatte das be­klagte Fi­nanz­amt eine Fest­stel­lungs­erklärung bei der Fonds­ge­sell­schaft an­ge­for­dert, die am 8.9.2011 ein­ging. Der Erklärung fol­gend stellte die Behörde den An­teils­wert gem. § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG als An­teil am Wert von Vermögens­ge­genständen und Schul­den letzt­lich auf 44.812 € fest.

Hier­ge­gen wandte sich die Kläge­rin. Sie war der An­sicht, die Fest­stel­lung des Wer­tes habe nicht gem. § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG son­dern gem. § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu er­fol­gen. Es han­dele sich um Be­triebs­vermögen, da die ver­mie­te­ten Ge­genstände sei­tens des Mie­ters be­trieb­lich ver­wen­det würden. § 199 BewG sei nicht be­ach­tet wor­den.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
So­weit das be­klagte Fi­nanz­amt die Werte für die an­tei­li­gen Vermögens­ge­genstände und Schul­den am Fonds-An­teil Nr. 1 höher als in der Summe von 27.242 € fest­ge­stellt hatte, war der an­ge­foch­tene Be­scheid rechts­wid­rig. Darüber hin­aus war er je­doch nicht zu be­an­stan­den.

Im vor­lie­gen­den Fall kam al­lein eine Wert­fest­stel­lung gem. §151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG in Be­tracht, da es sich bei der Fonds­ge­sell­schaft um eine vermögens­ver­wal­tende, we­gen der Re­ge­lun­gen zur Ge­schäftsführungs­be­fug­nis nicht gem. § 15 Abs. 3 EStG ge­werb­lich geprägte Per­so­nen­ge­sell­schaft han­delte. Der­ar­tige Fonds­ge­sell­schaf­ten er­zie­len keine ge­werb­li­chen Einkünfte son­dern sol­che aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gem. § 21 EStG. Für die Wert­fest­stel­lung von An­tei­len an ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Ge­sell­schaft fun­giert § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG als Auf­fang­tat­be­stand. Da­bei ord­net die Vor­schrift an, den An­teil am Wert ein­zel­ner Vermögens­ge­genstände oder Schul­den fest­zu­stel­len.

In­fol­ge­des­sen muss eine Wert­er­mitt­lung für die ein­zel­nen Vermögens­ge­genstände und Schul­den der vermögens­ver­wal­ten­den Ge­sell­schaft er­fol­gen. Eine Be­wer­tung des An­teils an sich - an­ge­lehnt an § 11 BewG - mit dem Kurs­wert des Zweit­markts oder mit einem nach den Er­trags­aus­sich­ten an­hand der zu er­war­ten­den Aus­zah­lun­gen auf den An­teil ge­schätz­ten Wert kommt da­ge­gen ebenso we­nig wie eine Sal­die­rung in Be­tracht. Dies kor­re­spon­diert auch mit § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG, nach dem es sich beim Er­werb ei­nes An­teils an ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft um einen Er­werb der ein­zel­nen Wirt­schaftsgüter han­delt, so dass eine ge­son­derte Be­wer­tung des Über­tra­gungs­ge­gen­stan­des "Ge­sell­schafts­an­teil" aus­schei­det.

Für die Be­wer­tung maßge­bend wa­ren hier so­mit die von der Fonds-Ver­wal­tung auf den 31.8.2010 mit­ge­teil­ten Werte zu den ein­zel­nen Vermögens­ge­genständen und Schul­den, nach de­nen sich in der Summe ein Wert i.H.v. 27.242 € er­gab. Diese Ein­zel­werte wa­ren we­der von der Kläge­rin noch vom Fi­nanz­amt be­an­stan­det wor­den. Für die Möglich­keit, Ver­bind­lich­kei­ten wie im Prüfbe­richt zum 31.12.2010 zu berück­sich­ti­gen, sah der Se­nat auf­grund der Maßgeb­lich­keit des To­des­tags des Erb­las­sers am 29.8.2010 als gem. § 11 ErbStG maßgeb­li­chem Stich­tag kei­nen An­lass. Da je­doch höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen zum Ver­fah­ren der Wert­fest­stel­lung gem. § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG nicht er­sicht­lich wa­ren, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Link­hin­weis:

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