Darauf weist das BVerfG in seiner Pressemitteilung vom 14.7.2016 hin. Die bisherigen Regelungen des ErbStG sind nach den Ausführungen des Gerichts weiter anzuwenden. Auch die obersten Finanzbehörden der Länder gehen laut gleichlautenden Erlassen vom 21.6.2016 (DB 2016, S. 1609) davon aus, dass das bisherige Recht über den 30.6.2016 hinaus bis zu einer Neuregelung anwendbar bleibt.
Hinweis
Durch die Ankündigung des BVerfG erhöht sich der Druck auf den Gesetzgeber, nun bald das Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Andernfalls könnte das BVerfG die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen oder gar das gesamte ErbStG ab einem zu bestimmenden Zeitpunkt für nicht mehr anwendbar erklären.
Es bleibt somit abzuwarten, ob der Vermittlungsausschuss, der am 8.9.2016 über das Reformgesetz verhandeln wird, zügig zu einem sowohl im Bundestag als auch Bundesrat mehrheitsfähigen Ergebnis kommt.