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Steuerberatung

Erbschaftsteuerreform: politischer Verständigungsbedarf

Der Bun­des­rat for­derte we­sent­li­che Ände­run­gen an der vom Bun­des­tag in ers­ter Le­sung be­ra­te­nen Erb­schaft­steu­er­re­form. Diese For­de­run­gen wies die Bun­des­re­gie­rung am 8.10.2015 weit­ge­hend ab, so dass der­zeit po­li­ti­scher Verständi­gungs­be­darf be­steht. Ende Ja­nuar soll wie­der Be­we­gung in die Re­form­dis­kus­sion kom­men.

Mit dem Ent­wurf rea­giert der Ge­setz­ge­ber auf das Ur­teil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12), wo­nach die der­zeit gel­ten­den Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen für Be­triebs­vermögen zwar grundsätz­lich ge­eig­net und er­for­der­lich sind, je­doch an­ge­sichts ih­res Übermaßes ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz ver­stoßen. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hatte des­halb die Er­he­bung der der­zei­ti­gen Erb­schaft- und Schen­kung­steuer ins­ge­samt für mit der Ver­fas­sung un­ver­ein­bar erklärt.

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Erbschaftssteuerreform© Thinkstock

Ge­plant ist nun, die Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen in ih­rer Grund­struk­tur zu er­hal­ten und die be­an­stan­de­ten Re­ge­lun­gen an­zu­pas­sen. Im Ein­zel­nen geht es um

  • die Ab­gren­zung des begüns­tig­ten von dem nicht begüns­tig­ten Vermögen,
  • die Frei­stel­lung von Kleinst­be­trie­ben von den Lohn­sum­men­re­ge­lun­gen,
  • die Einführung ei­ner Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung für den Er­werb großer Be­triebs­vermögen so­wie
  • die Einführung ei­nes Ab­schmelz­mo­dells als Wahl­recht für den Er­werb großer Be­triebs­vermögen.

Ab­stel­len auf den Haupt­zweck des begüns­tig­ten Vermögens

Das BVerfG hatte es für un­verhält­nismäßig an­ge­se­hen, dass die Ver­scho­nung auch ein­tritt, ob­wohl das be­trieb­li­che Vermögen bis zu 50% aus Ver­wal­tungs­vermögen be­steht. Künf­tig soll nicht ver­scho­nungswürdi­ges Vermögen grundsätz­lich be­steu­ert wer­den.

Zur ge­nauen Ab­gren­zung des begüns­tig­ten (ver­scho­nungswürdi­gen) Vermögens vom nicht begüns­ti­gen Vermögen wird eine Neu­de­fi­ni­tion des begüns­tig­ten Vermögens vor­ge­nom­men - in Ab­kehr von der Ne­ga­tiv­de­fi­ni­tion des Ver­wal­tungs­vermögens­ka­ta­logs.

Begüns­tigt ist da­nach das Vermögen, das sei­nem Haupt­zweck nach über­wie­gend ei­ner ori­ginär land- und forst­wirt­schaft­li­chen, ge­werb­li­chen oder frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit dient. Mit dem Ab­stel­len auf den „Haupt­zweck“ sol­len missbräuch­li­che Ge­stal­tun­gen, wie dies mit der Cash-GmbH möglich war, auch zukünf­tig un­ter­bun­den wer­den.

HIN­WEIS

Der Bun­des­rat lehnt diese neue Ab­gren­zung ab und for­dert, den bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­vermögens­ka­ta­log in mo­di­fi­zier­ter Form bei­zu­be­hal­ten. Da die Bun­des­re­gie­rung ent­spre­chend dem Ge­setz­ent­wurf an der Neu­re­ge­lung fest­hal­ten will, be­steht hier wei­ter­hin po­li­ti­scher Verständi­gungs­be­darf.

Frei­stel­lung von Kleinst­be­trie­ben von den Lohn­sum­men­re­ge­lun­gen

Die An­zahl der Ar­beit­neh­mer, bei der Be­triebe von der Ein­hal­tung der Lohn­sum­men­re­ge­lung aus­ge­nom­men wer­den, wird auf drei ab­ge­senkt.

Bei Be­trie­ben mit vier bis zehn Ar­beit­neh­mern soll dem be­son­de­ren Bedürf­nis für eine Fle­xi­bi­li­sie­rung der Lohn­sum­men­re­ge­lung Rech­nung ge­tra­gen wer­den. Dazu wird die Min­dest­lohn­summe bei ei­ner Lohn­sum­men­frist von fünf Jah­ren auf 250 Pro­zent bzw. bei ei­ner Lohn­sum­men­frist von sie­ben Jah­ren auf 500 Pro­zent her­ab­ge­senkt. Im Ge­setz­ent­wurf ist eine wei­tere Er­leich­te­rung für Be­triebe mit elf bis fünf­zehn Ar­beit­neh­mern vor­ge­se­hen. Diese sol­len in­ner­halb von fünf Jah­ren eine Min­dest­lohn­summe von 300 Pro­zent und bei der für die Op­ti­ons­ver­scho­nung maßgeb­li­chen Frist von sie­ben Jah­ren von 565 Pro­zent zu erfüllen ha­ben.

Missbräuch­li­chen Ge­stal­tun­gen durch Be­triebs­auf­spal­tun­gen und Über­tra­gun­gen in meh­re­ren Schrit­ten soll durch Zu­sam­men­rech­nung der Be­schäftig­ten­zahl und der Lohn­sum­men ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den.

Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung für den Er­werb großer Be­triebs­vermögen

Wird großes begüns­tig­tes Vermögen von über 26 Mio. Euro er­wor­ben, wird eine Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung ein­geführt.

Un­ter­halb die­ser Prüfschwelle ver­bleibt es bei der bis­he­ri­gen Steu­er­be­frei­ung, wo­bei die Lohn­sum­men­re­ge­lung und die Be­hal­tens­fris­ten ein­zu­hal­ten sind.

Die Prüfschwelle erhöht sich auf 52 Mio. Euro bei be­stimm­ten qua­li­ta­ti­ven Merk­ma­len in den Ge­sell­schafts­verträgen oder Sat­zun­gen (ins­be­son­dere bei Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men).

Ober­halb der Prüfschwelle von 26 Mio. bzw. 52 Mio. Euro wird auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen eine Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung durch­geführt. So­fern dem Er­wer­ber genügend übrige Mit­tel zur Verfügung ste­hen, um die auf das begüns­tigte Vermögen ent­fal­lende Steu­er­last zu tra­gen, schei­det eine Ver­scho­nung aus.

Rei­chen da­ge­gen 50 Pro­zent des mitüber­tra­ge­nen und des be­reits vor­han­de­nen nicht begüns­tig­ten Net­to­vermögens nicht zur vollen Ent­rich­tung der Steuer aus, ist ein Be­darf für eine Ver­scho­nung ge­ge­ben. Dann wird die Steuer in ent­spre­chen­dem Um­fang er­las­sen, vor­aus­ge­setzt, der Er­wer­ber hält die Lohn­sum­men- und Be­hal­tens­re­ge­lun­gen ein.

Einführung ei­nes Ab­schmelz­mo­dells

Wahl­weise kann der Steu­er­pflich­tige un­wi­der­ruf­lich einen An­trag auf Gewährung ei­nes Ver­scho­nungs­ab­schlags stel­len. Dann schmilzt bei begüns­tig­tem Vermögen in einem Kor­ri­dor von 26 Mio. bis 116 Mio. Euro der Ver­scho­nungs­ab­schlag um einen Pro­zent­punkt je 1,5 Mio. Euro, die der Er­werb des begüns­tig­ten Vermögens über der Grenze von 26 Mio. Euro liegt, ab. Ab einem begüns­tig­ten Vermögen von 116 Mio. Euro gilt ein ein­heit­li­cher Ver­scho­nungs­ab­schlag von 20 Pro­zent im Falle der Re­gel­ver­scho­nung bzw. von 35 Pro­zent im Falle der Op­ti­ons­ver­scho­nung.

Für fa­mi­li­en­geführte Un­ter­neh­men ist ein ent­spre­chen­des Ab­schmel­zen in­ner­halb ei­nes Kor­ri­dors von 52 Mio. Euro bis 142 Mio. Euro vor­ge­se­hen.

HIN­WEIS

Der Bun­des­rats for­dert we­gen Zwei­fel der Ver­fas­sungs­kon­for­mität des im Ge­setz­ent­wurf ent­hal­te­nen Ab­schmelz­mo­dells ein deut­li­ches schnel­lers Ab­schmel­zen ohne eine Min­dest­pro­zent­satz der Ver­scho­nung. Auch dies­bezüglich be­steht der­zeit po­li­ti­scher Streit.

Vor­ge­se­hene Erst­an­wen­dung der Neu­re­ge­lun­gen

Laut einem vorläufi­gen Zeit­plan war zunächst die Ab­stim­mung über den Ge­setz­ent­wurf im Bun­des­tag am 6.11.2015 und im Bun­des­rat am 27.11.2015 vor­ge­se­hen. Den Ver­laut­ba­run­gen zu­folge verzögert sich je­doch der Fort­gang des Ge­setz­ge­bun­bs­ver­fah­rens, so dass mit einem Be­schluss im Bun­des­tag vor­au­sicht­lich erst in 2016 zu rech­nen ist.

Die Ände­run­gen des Re­form­ge­set­zes sol­len laut dem Ge­setz­ent­wurf am Tag nach der Ge­set­zes­verkündung in Kraft tre­ten. Eine rück­wir­kende An­wen­dung der Neu­re­ge­lun­gen ist bis­lang nicht vor­ge­se­hen, so dass nach der­zei­ti­gem Stand bis zur Ge­set­zes­verkündung die bis­he­ri­gen Re­ge­lun­gen wei­ter­hin an­zu­wen­den sind.

 Ein­zel­hei­ten zum In­halt des Ge­setz­ent­wurfs ent­neh­men Sie bitte der Über­sicht:

Übersicht Erbschaftsteuerreform vom 12.10.2015

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