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Erfolgsprämien für die Kundengewinnung bei Zahnärzten nicht grundsätzlich verboten

BGH 21.5.2015, I ZR 183/13

Die Be­stim­mung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nord­rhein, nach der der Zahn­arzt keine Ver­pflich­tung ein­ge­hen soll, die seine Un­abhängig­keit bei der Be­rufs­ausübung be­einträch­ti­gen kann, stellt eine Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Zulässig ist die Ver­ein­ba­rung ei­ner Vergütung als Ge­gen­leis­tung für das Zur­verfügung­stel­len ei­ner In­ter­net­platt­form zum An­bie­ten frei­be­ruf­li­cher Leis­tun­gen und für die im Zu­sam­men­hang da­mit ge­leis­te­ten Dienste.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ver­treibt über ihr In­ter­net­por­tal Gut­scheine für Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen, die Nut­zer die­ses Por­tals zu ra­bat­tier­ten Prei­sen er­wer­ben können, so­fern sich in­ner­halb ei­nes be­stimm­ten Zeit­raums eine ge­wisse Min­dest­an­zahl von Käufern fin­det. Den An­ge­bo­ten lie­gen Ko­ope­ra­ti­ons­verträge zwi­schen der Be­klag­ten und ih­ren Ge­schäfts­part­nern zu­grunde, in de­nen die an­ge­bo­te­nen Pro­dukte, de­ren Ori­gi­nal­preis, der ermäßigte An­ge­bots­preis und die Höhe des Ra­batts fest­ge­legt sind. Die Leis­tung der Be­klag­ten be­steht nach den Ko­ope­ra­ti­ons­verträgen darin, dass sie das An­ge­bot des Part­ners un­ter den über das Por­tal er­reich­ba­ren werb­li­chen An­ge­bo­ten der je­wei­li­gen Stadt plat­ziert. Die Be­klagte ver­langt eine "Er­folgsprämie für die Kun­den­ge­win­nung" i.H.v. 50% des An­ge­bots­prei­ses zzgl. Um­satz­steuer.

Auf der Grund­lage von Ko­ope­ra­ti­ons­verträgen bot die Be­klagte auf ih­rer In­ter­net­platt­form u.a. Gut­scheine für pro­fes­sio­nelle Zahn­rei­ni­gun­gen, Ble­achings, kie­fer­or­thopädi­sche Zahn­kor­rek­tu­ren, Im­plan­tat­ver­sor­gun­gen, pro­the­ti­sche Ver­sor­gun­gen und Zahnfüllun­gen von Zahnärz­ten aus Nord­rhein-West­fa­len an. Die Kläge­rin ist die be­ruf­li­che Ver­tre­tung der Zahnärzte im Be­reich Nord­rhein. Sie sah in der von den Zahnärz­ten an die Be­klagte zu zah­len­den Er­folgsprämie eine mit dem be­rufs­recht­li­chen Ge­bot der Un­abhängig­keit der Zahnärzte un­ver­ein­bare Pro­vi­sion für die Ver­mitt­lung von Pa­ti­en­ten und war der An­sicht, die Be­klagte sei an den Verstößen der Zahnärzte ge­gen ihr Be­rufs­recht als Ge­hil­fin be­tei­ligt.

Die Kläge­rin for­derte ge­richt­lich ein Un­ter­las­sen der­ar­ti­ger Ge­schäfts­prak­ti­ken. Das LG wies die Un­ter­las­sungs­klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Be­ru­fung zurück.

Gründe:
Die von der Be­klag­ten nach dem Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag und ih­ren AGB be­an­spruchte Prämie für die Ver­mitt­lung von Pa­ti­en­ten stellt kein nach § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nord­rhein und den ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen zur zahnärzt­li­chen Un­abhängig­keit in den Be­rufs­ord­nun­gen der an­de­ren Zahnärz­te­kam­mern un­zulässi­ges Ent­gelt für die Zu­wei­sung von Pa­ti­en­ten dar.

Zwar war die Vor­in­stanz im recht­li­chen An­satz zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass die Be­stim­mung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nord­rhein eine Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar­stellt. Zu Un­recht hatte das OLG aber ge­meint, das Ge­schäfts­mo­dell der Be­klag­ten begründe die Ge­fahr, dass ver­trag­lich mit der Be­klag­ten ver­bun­dene Zahnärzte sich bei der Be­hand­lung von Gut­schein­in­ha­bern nicht am Wohl der Pa­ti­en­ten, son­dern an ih­ren ei­ge­nen wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen ori­en­tier­ten. Gem. § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nord­rhein und den ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen in Be­rufs­ord­nun­gen der an­de­ren Zahnärz­te­kam­mern ist es dem Zahn­arzt nicht ge­stat­tet, sich im Vor­feld ei­ner Be­hand­lung in der Weise zu bin­den, dass er Drit­ten für die Zu­wei­sung von Pa­ti­en­ten eine Ge­gen­leis­tung ver­spricht oder gewährt. Zulässig ist da­ge­gen die Ver­ein­ba­rung ei­ner Vergütung als Ge­gen­leis­tung für das Zur­verfügung­stel­len ei­ner In­ter­net­platt­form zum An­bie­ten frei­be­ruf­li­cher Leis­tun­gen und für die im Zu­sam­men­hang da­mit ge­leis­te­ten Dienste.

Ent­schei­dend ist da­bei, ob das Ge­schäfts­mo­dell der Be­klag­ten die Ge­fahr begründet, dass ein ver­trag­lich mit ihr ver­bun­de­ner Zahn­arzt sich bei der Be­hand­lung ei­nes Gut­schein­in­ha­bers nicht am Pa­ti­en­ten­wohl ori­en­tiert, son­dern an sei­nen ei­ge­nen wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen. Da­von war auch das OLG zu­tref­fend aus­ge­gan­gen. Zu Un­recht hatte es aber ge­meint, bei dem Ge­schäfts­mo­dell be­stehe eine ent­spre­chende Ge­fahr. Durch­aus zwei­fel­haft ist, ob diese Re­ge­lung an­dere An­sprüche der Gut­schei­ner­wer­ber als sol­che we­gen Schlecht- oder Falsch­be­hand­lung durch den mit der Be­klag­ten ko­ope­rie­ren­den Zahn­arzt er­fasst. Die in die­ser Hin­sicht be­ste­hen­den Zwei­fel an der Reich­weite der ge­nann­ten Haf­tungs­re­ge­lung in den AGB der Be­klag­ten ge­hen nach § 305c Abs. 2 BGB zu de­ren Las­ten. In­so­fern war da­von aus­zu­ge­hen, dass den Zahn­arzt keine Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung und da­mit keine Haf­tung trifft, wenn er die Be­hand­lung des Gut­schei­ner­wer­bers aus wel­chen Gründen auch im­mer ab­lehnt.

Bei die­sen Ge­ge­ben­hei­ten begründet auch der Um­stand, dass die Ko­ope­ra­ti­ons­verträge der Be­klag­ten eine Lauf­zeit von 24 Mo­na­ten ha­ben, nicht die Ge­fahr, dass sich mit der Be­klag­ten ko­ope­rie­rende Zahnärzte bei der Be­hand­lung von Pa­ti­en­ten nicht an de­ren Wohl, son­dern an ih­ren ei­ge­nen wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen ori­en­tie­ren. Das­selbe gilt für das den Zahnärz­ten nach dem Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag nur in be­grenz­tem Um­fang zu­ste­hende Recht zur Vor­nahme von Leis­tungsände­run­gen und das der Be­klag­ten nach dem Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag zu­ste­hende Recht, Gut­scheine in be­lie­bi­ger Zahl zu ver­kau­fen. So­mit hat die Ko­ope­ra­tion der Be­klag­ten mit Zahnärz­ten keine an­de­ren Aus­wir­kun­gen auf das Pa­ti­en­ten­wohl als das kos­ten­pflich­tige Zur­verfügung­stel­len ei­ner In­ter­net­platt­form zum An­bie­ten frei­be­ruf­li­cher Leis­tun­gen, das als sol­ches als zulässig an­zu­se­hen ist. Da­mit kann eine sol­che Ko­ope­ra­tion eben­falls nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­nes Be­rufs­rechts­ver­stoßes als un­zulässig an­ge­se­hen wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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