Zu diesem Ergebnis kam der BFH bereits mit Urteil vom 25.8.2009 (Az. IX R 11/09, BStBl. II 2011, S. 27). Unter welchen Umständen von einer geringfügigen Nebenleistung auszugehen ist, bestimmt sich danach, ob eine Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des jeweiligen Steuerpflichtigen gegeben ist. Zwar lehnt der BFH grundsätzlich eine starre Prozentgrenze ab. Er nahm jedoch eine geringfügige Nebenleistung nicht mehr an, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt (BFH-Urteil vom 8.4.2014, Az. IX R 28/13, BFH/NV 2014, S. 1514).
Mit seinem Urteil vom 13.10.2015 (Az. IX R 46/14) bejaht der BFH nun die Anwendung der Tarifermäßigung auf die im Folgejahr ausgezahlte Teilleistung, weil die im Vorjahr ausgezahlte Teilleistung eine geringfügige Nebenleistung darstellt. Eine solche Nebenleistung liege dann vor, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Andernfalls würde der Steuerpflichtige schlechter gestellt als wenn er die Teilauszahlung nicht erhalten hätte.