deen

Aktuelles

Ermäßigter USt-Satz bei Versand von Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln

FG Berlin-Brandenburg 22.1.2015, 5 V 5260/14

Ver­sen­det ein Un­ter­neh­men Koch­bo­xen mit ori­gi­nal­ver­pack­ten Le­bens­mit­teln und hier­auf ab­ge­stimm­ten Koch­re­zep­ten, fällt für diese Lie­fe­rung nur der ermäßigte Um­satz­steu­er­satz von 7 Pro­zent an­stelle des re­gulären Steu­er­sat­zes von 19 Pro­zent an. Bei der Aus­wahl der Le­bens­mit­tel, dem Beifügen der Re­zepte so­wie der Ver­pa­ckung und dem Ver­sand han­delt es sich le­dig­lich um Ne­ben­leis­tun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ver­treibt per In­ter­net Bo­xen, die sie mit von ihr zu­sam­men­ge­stell­ten Le­bens­mit­teln und Koch­re­zep­ten bestückt. Die Le­bens­mit­tel sind von der An­trag­stel­le­rin men­genmäßig so aus­gewählt, dass die Kun­den die bei­gefügten Re­zepte da­mit ko­chen können. Die Re­zepte sind auch kos­ten­los im In­ter­net ab­ruf­bar. Die Kun­den können aus ver­schie­de­nen Sor­ti­men­ten auswählen und die Bo­xen zu einem be­stimm­ten Lie­fer­ter­min be­stel­len oder auch ein Abon­ne­ment auswählen.

Die An­trag­stel­le­rin be­han­delte ihre Umsätze als Lie­fe­run­gen von Le­bens­mit­teln zum ermäßig­ten Steu­er­satz. Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht. Es ging da­von aus, dass die An­trag­stel­le­rin dem Re­gel­steu­er­satz zu un­ter­wer­fende sons­tige Leis­tun­gen er­bringt, da die Lie­fe­rung von Le­bens­mit­teln durch eine Viel­zahl von an­de­ren Dienst­leis­tun­gen, wie z.B. der Zu­sam­men­stel­lung der Le­bens­mit­tel, der Beifügung der Re­zepte, der Ver­pa­ckung und der Zu­sen­dung nicht mehr im Vor­der­grund stehe. Zu­dem hätten die Kun­den nicht die Möglich­keit, ver­schie­dene Größen und Ge­wichts­men­gen zu be­stel­len.

Das FG gab dem im einst­wei­li­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren ge­stell­ten An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Um­satz­steu­er­be­schei­des statt. Der Be­schluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel i.S.d. § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO an der Rechtmäßig­keit des an­ge­foch­te­nen Um­satz­steu­er­be­schei­des. Es spricht mo­men­tan viel dafür, dass der An­trags­geg­ner die Umsätze der An­trag­stel­le­rin zu Un­recht dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­wor­fen hat.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der für die Lie­fe­rung von Le­bens­mit­teln maßgeb­li­che ermäßigte Steu­er­satz an­zu­wen­den, weil es sich bei der Aus­wahl der Le­bens­mit­tel, dem Beifügen der Re­zepte so­wie der Ver­pa­ckung und dem Ver­sand le­dig­lich um Ne­ben­leis­tun­gen han­delt. Denn diese sind für die Lie­fe­rung aus der Sicht der Kun­den nicht prägend, son­dern die­nen le­dig­lich dazu, die Le­bens­mit­tel als Haupt­leis­tung op­ti­mal ver­wen­den zu können.

Eine sorgfältige Pro­dukt­aus­wahl ist all­ge­mein im Le­bens­mit­tel­han­del üblich. Da die bei­gefügten Re­zepte kos­ten­los im In­ter­net ab­ge­ru­fen wer­den können, komme ih­nen keine Ex­klu­si­vität zu. Viel­mehr ist er­kenn­bar, dass das lie­fernde Un­ter­neh­men hierfür keine ge­son­derte Ge­gen­leis­tung be­rech­net. Den Kun­den geht es bei der Be­stel­lung in ers­ter Li­nie darum, Le­bens­mit­tel zu er­hal­ten, mit de­nen sie schmack­hafte Ge­richte zu­be­rei­ten können. Die mit­ge­lie­fer­ten Re­zepte stel­len in­so­weit nur ein Hilfs­mit­tel dar.

Da­bei stel­len die mit­ge­lie­fer­ten Re­zepte zwei­fel­los eine we­sent­li­che Hilfe dar. Sie sind aus der Sicht des Kun­den aber gleich­wohl nur ein Mit­tel, um die ge­lie­fer­ten Le­bens­mit­tel op­ti­mal nut­zen zu können. Dem ste­hen auch die von dem An­trags­geg­ner her­an­ge­zo­ge­nen Kun­den­re­zen­sio­nen nicht ent­ge­gen. Denn wenn diese darin die Re­zepte lo­ben, so heißt dies nicht, dass es ih­nen bei der Be­stel­lung vor­ran­gig auf den Er­werb der Re­zepte an­kommt, son­dern dass diese Re­zepte es ermögli­chen, die ge­lie­fer­ten Le­bens­mit­tel op­ti­mal zu ver­ar­bei­ten, wie dies bei ei­ner un­ter­ge­ord­ne­ten Ne­ben­leis­tung der Fall ist.

Link­hin­weis:

nach oben