Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin vertreibt per Internet Boxen, die sie mit von ihr zusammengestellten Lebensmitteln und Kochrezepten bestückt. Die Lebensmittel sind von der Antragstellerin mengenmäßig so ausgewählt, dass die Kunden die beigefügten Rezepte damit kochen können. Die Rezepte sind auch kostenlos im Internet abrufbar. Die Kunden können aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen.
Das FG gab dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides statt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Es bestehen ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides. Es spricht momentan viel dafür, dass der Antragsgegner die Umsätze der Antragstellerin zu Unrecht dem Regelsteuersatz unterworfen hat.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil es sich bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand lediglich um Nebenleistungen handelt. Denn diese sind für die Lieferung aus der Sicht der Kunden nicht prägend, sondern dienen lediglich dazu, die Lebensmittel als Hauptleistung optimal verwenden zu können.
Eine sorgfältige Produktauswahl ist allgemein im Lebensmittelhandel üblich. Da die beigefügten Rezepte kostenlos im Internet abgerufen werden können, komme ihnen keine Exklusivität zu. Vielmehr ist erkennbar, dass das liefernde Unternehmen hierfür keine gesonderte Gegenleistung berechnet. Den Kunden geht es bei der Bestellung in erster Linie darum, Lebensmittel zu erhalten, mit denen sie schmackhafte Gerichte zubereiten können. Die mitgelieferten Rezepte stellen insoweit nur ein Hilfsmittel dar.
Dabei stellen die mitgelieferten Rezepte zweifellos eine wesentliche Hilfe dar. Sie sind aus der Sicht des Kunden aber gleichwohl nur ein Mittel, um die gelieferten Lebensmittel optimal nutzen zu können. Dem stehen auch die von dem Antragsgegner herangezogenen Kundenrezensionen nicht entgegen. Denn wenn diese darin die Rezepte loben, so heißt dies nicht, dass es ihnen bei der Bestellung vorrangig auf den Erwerb der Rezepte ankommt, sondern dass diese Rezepte es ermöglichen, die gelieferten Lebensmittel optimal zu verarbeiten, wie dies bei einer untergeordneten Nebenleistung der Fall ist.
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