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Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einer PKW-Überlassung bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung

BFH 3.9.2015, VI R 27/14

Die zu­tref­fende Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils ge­bie­tet nicht nur, die Ge­samt­kos­ten dem Grunde nach zu­tref­fend zu er­fas­sen, son­dern auch, diese Ge­samt­kos­ten pe­rio­den­ge­recht den je­wei­li­gen Nut­zungs­zeiträumen zu­zu­ord­nen. Im Rah­men der Fahr­ten­buch­me­thode sind die Ge­samt­kos­ten je­den­falls dann pe­rio­den­ge­recht an­zu­set­zen, wenn der Ar­beit­ge­ber die Kos­ten des von ihm über­las­se­nen Kfz in sei­ner Ge­winn­er­mitt­lung dem­gemäß er­fas­sen muss.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie hatte einen PKW ge­least und über­ließ ihn ih­rem Ge­schäftsführer, der am Stamm­ka­pi­tal der Kläge­rin mit 9,9 % be­tei­ligt war, auch zur pri­va­ten Nut­zung. Die Kläge­rin er­mit­telte im Streit­jahr 2005 den geld­wer­ten Vor­teil aus der PKW-Über­las­sung nach der Fahr­ten­buch­me­thode; da­bei ver­teilte sie die von ihr im Jahr 2005 er­brachte Lea­sing­son­der­zah­lung über 15.000 € auf 36 Mo­nate, die Ge­samt­lauf­zeit des Lea­sing­ver­trags, und setzte im Streit­jahr an­tei­lig für acht Mo­nate Kos­ten von 3.333 € an. Auf­grund der so er­mit­tel­ten Ge­samt­kos­ten von 25.401 € er­gab sich ein Ki­lo­me­ter­satz von 1,08 € und ein sons­ti­ger Be­zug von 4.112 €.

Das Fi­nanz­amt war hin­ge­gen der An­sicht, dass bei einem Lea­sing­fahr­zeug die mo­nat­li­chen Lea­sing­ra­ten an Stelle der Ab­schrei­bung stünden, aber die ein­ma­lige Lea­sing­zah­lung ins­ge­samt den im Streit­jahr an­zu­set­zen­den Ge­samt­kos­ten hin­zu­zu­rech­nen sei. In­fol­ge­des­sen er­mit­telte die Behörde einen Ki­lo­me­ter­satz von 1,57 €, setzte die Pri­vat­fahr­ten mit rund 5.978 € an und ge­langte zu einem nach­zu­ver­steu­ern­den Be­trag von 1.865 €. In Höhe der dar­auf ent­fal­len­den Lohn­steuer zzgl. So­li­da­ritätszu­schlags nahm das Fi­nanz­amt die Kläge­rin mit Haf­tungs­be­scheid gem. § 42d EStG in An­spruch.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hatte zu Recht ent­schie­den, dass die Lea­sing­son­der­zah­lung nur zeit­an­tei­lig bei den ge­sam­ten Kfz-Auf­wen­dun­gen i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG zu berück­sich­ti­gen ist.

Nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG kann der Wert nach den S. 2 u. 3, nämlich der Wert der pri­va­ten Nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Kfz zu pri­va­ten Fahr­ten, statt mit der 1 %-Re­ge­lung auch mit dem auf die pri­vate Nut­zung und die Nut­zung zu Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte ent­fal­len­den Teil der "ge­sam­ten Kraft­fahr­zeug­auf­wen­dun­gen" an­ge­setzt wer­den, wenn die durch das Kfz "ins­ge­samt ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen" durch Be­lege und das Verhält­nis der pri­va­ten Fahr­ten und der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte zu den übri­gen Fahr­ten durch ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen wer­den (Fahr­ten­buch­me­thode, zu­letzt BFH-Urt. v. 18.12.2014 (Az.: VI R 75/13).

Zu die­sen ins­ge­samt ent­ste­hen­den Kfz-Auf­wen­dun­gen (Ge­samt­kos­ten) gehören die Kos­ten, die un­mit­tel­bar dem Hal­ten und dem Be­trieb des Kfz die­nen und in Zu­sam­men­hang mit des­sen Nut­zung ty­pi­scher­weise ent­ste­hen; dazu rech­nen ins­be­son­dere die Kos­ten für Be­triebs­stoffe, War­tung und Re­pa­ra­tu­ren so­wie die re­gelmäßig wie­der­keh­ren­den fes­ten Kos­ten, etwa für die Haft­pflicht­ver­si­che­rung, die Kfz-Steuer, AfA oder Lea­sing- und Lea­sing­son­der­zah­lun­gen und Ga­ra­gen­miete; das ent­sprach auch der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung im Streit­jahr wie auch noch ge­genwärtig. Die zu­tref­fende Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils ge­bie­tet nicht nur, die Ge­samt­kos­ten dem Grunde nach zu­tref­fend zu er­fas­sen, son­dern auch, diese Ge­samt­kos­ten pe­rio­den­ge­recht den je­wei­li­gen Nut­zungs­zeiträumen zu­zu­ord­nen.

Seit je­her wer­den gemäß § 7 Abs. 1 EStG die An­schaf­fungs­kos­ten ei­nes Fahr­zeugs in der Weise berück­sich­tigt, dass sie über den ge­sam­ten vor­aus­sicht­li­chen Nut­zungs­zeit­raum des Fahr­zeugs hin­weg auf­ge­teilt wer­den, statt dass sie im Jahr der Rech­nungs­stel­lung oder Be­zah­lung in einem Be­trag in die Ge­samt­kos­ten ein­ge­hen. Nichts an­de­res hat für die in der Ge­winn­er­mitt­lung zu er­fas­sen­den Miet­vor­aus­zah­lun­gen oder Lea­sing­son­der­zah­lun­gen zu gel­ten, die für einen Zeit­raum von mehr als einem Jahr er­bracht wer­den. Dies gilt je­den­falls dann, wenn der Ar­beit­ge­ber die Kos­ten des von ihm über­las­se­nen Fahr­zeugs in sei­ner Ge­winn­er­mitt­lung pe­rio­den­ge­recht er­fas­sen muss.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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