Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt einen Heizungs- und Lüftungsbau. Im Streitjahr 2013 hatte sie u.a. Leistungen gegenüber einer GmbH erbracht. In den von der Antragstellerin erteilten Abrechnungen wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen; sie enthielten einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der GmbH als Leistungsempfängerin. Die Gesellschaft meldete die sich aus den berechneten Nettoentgelten i.H.v. 55.723 € Steuer zwar an, ob sie sie auch abgeführt hatte, ließ sich allerdings aus den Akten nicht entnehmen.
Das FG lehnte den Antrag ab.
Die Gründe:
Der Senat teilt zwar im Grundsatz die ernsthaften Zweifel des FG Berlin-Brandenburg an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 S. 2 UStG n.F. Aber selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin die Anwendung des § 176 Abs. 2 AO in Betracht ziehen würde, ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids. § 176 Abs. 2 AO war nämlich auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar.
Nach § 176 Abs. 2 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Bundesbehörde von einem obersten Gerichthof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehend bezeichnet wurde. Unstreitig unterfällt der UStAE als Verwaltungsvorschrift des BFM dem sachlichen Anwendungsbereich, durch das BFH-Urteil vom 22.8.2013 wurden für den Streitfall entscheidende Regelungen als mit dem geltenden Recht unvereinbar bezeichnet. Die Voraussetzung einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids war dagegen nicht erfüllt.
Mit den Begriffen der Aufhebung oder Änderung verweist § 176 Abs. 1 u. Abs. 2 AO nach seinem Wortlaut auf § 172 Abs. 1 S. 1 AO, nicht aber auch auf die anderweitige Erledigung i.S.d. § 124 Abs. 2 AO. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führt der Erlass eines Umsatzsteuerjahresbescheids oder der Eingang einer Umsatzsteuererklärung als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu einer anderweitigen Erledigung eines Bescheids über den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums oder der bislang eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen i.S.v. § 124 Abs. 2 AO führt, kommt es durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids oder den Eingang einer Umsatzsteuererklärung nicht zu einer Änderung des bislang vorliegenden Voranmeldungsfestsetzungen.
Darüber hinaus regelt der Umsatzsteuerjahresbescheid oder die Jahreserklärung ein mit den einzelnen Voranmeldungszeiträumen nicht identisches Steuerrechtsverhältnis, wie sich bereits daraus ergibt, dass beide Bescheide, auch wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen, unterschiedliche Zeiträume dieses Jahres erfassen. Im Übrigen waren hier auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen konnten, das Vertrauen in einen Voranmeldungsbescheid oder eine Voranmeldung zu schützen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, die vereinzelt in der Literatur vertretene Ansicht vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Da die bisherige Regelung in Abschn. 13 b. 3 UStAE mit BMF-Schreiben vom 13.1.2014 an die BFH-Rechtsprechung angepasst wurde und zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuererklärung der Antragstellerin noch nicht beim Antragsgegner eingegangen war, schied eine Anwendung des § 176 Abs. 2 AO im Streitfall aus.
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