Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Diplom-Kauffrau und Diplom-Handelslehrerin und war im Streitjahr 2011 in A. als beamtete Lehrerin in einem städtischen Berufskolleg beschäftigt. Zu Beginn des Streitjahres wohnte sie mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kleinkindern in A. im Stadtteil F zur Miete. Den Weg zum Berufskolleg legte die Klägerin mit der Straßenbahn zurück. Der Fußweg von der Wohnung bis zur U-Bahn-Haltestelle F. betrug rund 500 Meter. Von dort stieg die Klägerin in die Bahn, die laut Fahrplan im Zehn-Minuten-Takt verkehrte und die U-Bahn-Haltstelle W. in acht Minuten erreichte. Der weitere Fußweg von dort bis zum Berufskolleg war etwa 400 Meter lang.
Die Klägerin führte aus, dass der Umzug jedenfalls deshalb beruflich veranlasst sei, weil sie ihren Arbeitsplatz nunmehr zu Fuß erreichen könne. Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der bisher festgesetzte Einkommensteuerbetrag für das Streitjahr ist entsprechend dem Antrag der Klägerin herabzusetzen.
Das Gericht hatte aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin am städtischen Berufskolleg der entscheidende Grund für den Umzug war und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielten. Als objektiv und leicht feststellbares Kriterium, das typischerweise auf eine berufliche und gegen eine private Veranlassung schließen lässt, fordert die Rechtsprechung grundsätzlich eine wesentliche Verkürzung der Wegezeit. Die Zeitersparnis durch den Umzug muss mindestens eine Stunde täglich betragen. In diesem Fall treten alle mit einem Umzug sonst einhergehenden privaten Begleitumstände regelmäßig in den Hintergrund und können vernachlässigt werden. In die Berechnung der Ersparnis sind die Zeiten für die Hin- und Rückfahrt einzubeziehen. Muss der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehrmals am selben Tage zurücklegen, etwa um in den Abendstunden zu Besprechungen zur Verfügung zu stehen, sind für die Berechnung der Ersparnis auch diese Fahrten zu berücksichtigen.
Zwar hat der Senat Zweifel, ob die Klägerin durch den Umzug die Verkürzung der Wegezeit um mindestens eine Stunde täglich erreicht hat. Nach der Rechtsprechung kann in Ausnahmefällen aber auch "die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel" zu einer solch wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen, dass selbst eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht. Diese Auffassung wird in der Literatur geteilt. In die Beurteilung, ob der Umzug trotz Zeitersparnis von weniger als einer Stunde zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Klägerin geführt hat, sind noch weitere Gesichtspunkte einzubeziehen. Wer in einer Großstadt keine Verkehrsmittel benutzen muss und den Weg zur Arbeit zu Fuß gehen kann, für den entfallen der Zeitdruck und der Stress, die von der Notwendigkeit des pünktlichen Erscheinens ausgehen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer - wie hier - keine gleitende Arbeitszeit hat.
Anhaltspunkte dafür, dass private Gründe für den Umzug eine entscheidende Rolle gespielt hatten, waren nicht ersichtlich. Für die berufliche Veranlassung spielt es auch keine Rolle, dass der Umzug (nur) innerhalb einer Stadt zwischen zwei Stadtteilen durchgeführt wurde. Liegen - wie hier - besondere Gründe für einen Umzug vor, ist auch ein Wohnungswechsel innerhalb desselben Ortes anzuerkennen. Dass die Klägerin nach wie vor am Berufskolleg unterrichtet, ist ebenfalls unschädlich. Es ist weder erforderlich, dass der Umzug mit einem Arbeitsplatzwechsel im Zusammenhang steht, noch dass er vom Arbeitgeber gefordert wurde. Auf die berufliche Situation des Ehemanns der Klägerin und insbesondere dessen Wegezeiten von der Wohnung zur Arbeitsstätte kam es nicht an. Bei der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind oder nicht, sind die Fahrzeitveränderungen von Ehegatten nicht zu saldieren.
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