Laut Urteil des EuGH vom 3.9.2014 (Rs. C-127/12) verstößt die Anwendung unterschiedlicher Erbschaft- und Schenkungsteuersätze bei Erwerb einer spanischen Immobilie durch in Spanien Ansässige und in der EU/EWR Ansässige gegen EU-Recht.
Der spanische Gesetzgeber reagierte hierauf mit einer seit 1.1.2015 geltenden Gesetzesänderung. Demnach können die im Vergleich zur staatlichen Regelung regelmäßig deutlich günstigeren Steuersatzregelungen der autonomen Regionen in Spanien auch im Falle des Immobilienerwerbs durch einen in der EU/EWR Ansässigen Anwendung finden. Bei Erwerb z. B. einer Immobilie auf Mallorca durch einen in Deutschland Ansässigen kann damit der auf den Balearen geltende Steuersatz von 1 % statt der staatlichen Steuerbelastung, die im Ergebnis bis zu über 80 % betragen kann, zur Anwendung kommen.
Hinweis
Auf Grund des EuGH-Urteils kann ggf. ein in der EU/EWR Ansässiger, der bereits vor dem 1.1.2015 eine spanische Immobilie von einem anderen Auslandsansässigen erworben hat, eine entsprechende Steuerrückerstattung fordern - insbesondere wenn der Immobilienerwerb in den vergangenen vier Jahren vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erfolgt ist. Ältere Fälle sind grundsätzlich verjährt. Wer sich trotzdem mit Blick auf das EuGH-Urteil vom 3.9.14 für eine Haftungsklage entscheidet, sollte diese schnellstmöglich und jedenfalls vor Ablauf eines Jahres nach dem EuGH-Urteil einreichen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Martina Vollmar, Tel. 0711/2049 - 1669.