Zwar erkennt der EuGH in der Richtlinienvorgabe, wonach die Lieferung von Büchern im Printformat oder auf einem physischen Datenträger gespeichert dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, die Lieferung von E-Books jedoch dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, eine Ungleichbehandlung von zwei vergleichbaren Sachverhalten (Urteil vom 7.3.2017, Rs. C-390/15 , RPO). Jedoch verstoße dies nicht gegen den in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung, denn die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Es sollten für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen klare, einfache und einheitliche Regeln geschaffen werden, die für die Wirtschaftsteilnehmer leicht anzuwenden seien und von den zuständigen nationalen Behörden einfach kontrolliert werden könnten.
Hinweis
Es liegt derzeit allerdings der Entwurf einer Richtlinienänderung vom 1.12.2016 vor, wonach der ermäßigte Steuersatz insb. auch auf E-Books zur Anwendung kommen soll. Es bleibt abzuwarten, ob die Richtlinienänderung tatsächlich beschlossen wird (s. dazu die dies begrüßende Stellungnahme des Bundesrats vom 10.2.2017). Die geänderte Richtlinie würde dann am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten und wäre nach Umsetzung in nationales Recht anzuwenden.