Mit Beschluss vom 5.6.2014 (Az. XI R 31/09) legt der BFH dem EuGH folgende Fragen zur Vorsteueraufteilung bei zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätzen genutzten Gebäuden vor:
- Sind Vorsteuern auf Eingangsleistungen, die die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes betreffen, zunächst den Ausgangsumsätzen zuzuordnen und lediglich die danach verbleibenden Vorsteuern nach dem Flächen- oder Umsatzschlüssel aufzuteilen? Der BFH vertritt bislang die Auffassung, dass hier keine direkte Zuordnung, sondern vielmehr insgesamt eine prozentuale Aufteilung zu erfolgen hat (BFH-Urteil vom 28.9.2006, Az. V R 43/03). Weiter ist zu klären, ob eine solche Vorsteueraufteilung entsprechend für Vorsteuern auf laufende Kosten gilt.
- Liegt eine Änderung der Verhältnisse, die eine Vorsteuerberichtigung innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums auslöst, unionsrechtlich vor, wenn zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung die Vorsteuern zulässigerweise nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt wurden und sich infolge des seit 1.1.2004 geltenden Flächenschlüssels nachträglich eine davon abweichende Aufteilung ergibt?
- Falls demnach eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Vorsteuerberichtigung entgegen?