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EuGH bejaht die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Der EuGH be­jaht die Rück­wir­kung ei­ner Rech­nungs­be­rich­ti­gung. So­fern die ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen (Un­ter­neh­merei­gen­schaft und Leis­tungs­be­zug für das Un­ter­neh­men) für das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug vor­lie­gen, ist die­ser für das Jahr der Rech­nungs­aus­stel­lung zu gewähren, selbst wenn be­stimmte for­melle Be­din­gun­gen nicht erfüllt sind. Der Be­sitz ei­ner (vollständi­gen) Rech­nung stellt le­dig­lich eine for­melle Vor­aus­set­zung für den Vor­steu­er­ab­zug dar.

Kon­kret be­jaht der EuGH in sei­nem Ur­teil vom 15.9.2016 (Rs. C-518/14, Se­na­tex) die Rück­wir­kung der Be­rich­ti­gung ei­ner Rech­nung, in der die Steu­er­num­mer oder Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des leis­ten­den Un­ter­neh­mers fehlt. An­for­de­run­gen an Min­de­stan­ga­ben hat er nicht auf­ge­stellt, je­doch auch nicht ex­pli­zit aus­geführt, dass er diese nicht für er­for­der­lich hält (hin­ge­gen Min­dest­an­for­de­run­gen be­ja­hend: BFH vom 20.7.2012, Az. V B 82/11, BStBl. II 2012, S. 809). Un­geklärt bleibt zu­dem, wann eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung noch als recht­zei­tig an­ge­se­hen wer­den kann.   

Hinweis

Der Leis­tungs­empfänger sollte das Ur­teil des EuGH nicht zum An­lass neh­men, die Prüfung der Ein­gangs­rech­nun­gen zu lo­ckern oder gar zu un­ter­las­sen. Rech­nungs­be­rich­ti­gun­gen sind wei­ter­hin un­verzüglich an­zu­for­dern.  

Hilf­reich ist das Ur­teil je­den­falls für die Ab­wehr­be­ra­tung. Soll­ten Mängel bei Ein­gangs­rech­nun­gen von der Fi­nanz­ver­wal­tung be­an­stan­det wer­den, ist möglichst zeit­nah eine be­rich­tigte Rech­nung beim leis­ten­den Un­ter­neh­mer an­zu­for­dern und diese so schnell wie möglich der Fi­nanz­ver­wal­tung vor­zu­le­gen. In Fällen, in de­nen das Fi­nanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug im Zeit­raum des erst­ma­li­gen Rech­nungs­er­halts we­gen ei­ner späte­ren Rech­nungs­be­rich­ti­gung ab­lehnt, sollte ge­gen den Um­satz­steu­er­be­scheid mit Ver­weis auf die EuGH-Ent­schei­dung Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Un­ter­neh­men, de­nen in der Ver­gan­gen­heit der Vor­steu­er­ab­zug al­lein we­gen for­mel­len Mängeln in Rech­nun­gen ver­sagt wurde, soll­ten prüfen, ob die Möglich­keit be­steht, die ge­zahl­ten Zin­sen zurück­zu­for­dern.  

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