Konkret bejaht der EuGH in seinem Urteil vom 15.9.2016 (Rs. C-518/14, Senatex) die Rückwirkung der Berichtigung einer Rechnung, in der die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers fehlt. Anforderungen an Mindestangaben hat er nicht aufgestellt, jedoch auch nicht explizit ausgeführt, dass er diese nicht für erforderlich hält (hingegen Mindestanforderungen bejahend: BFH vom 20.7.2012, Az. V B 82/11, BStBl. II 2012, S. 809). Ungeklärt bleibt zudem, wann eine Rechnungsberichtigung noch als rechtzeitig angesehen werden kann.
Hinweis
Der Leistungsempfänger sollte das Urteil des EuGH nicht zum Anlass nehmen, die Prüfung der Eingangsrechnungen zu lockern oder gar zu unterlassen. Rechnungsberichtigungen sind weiterhin unverzüglich anzufordern.
Hilfreich ist das Urteil jedenfalls für die Abwehrberatung. Sollten Mängel bei Eingangsrechnungen von der Finanzverwaltung beanstandet werden, ist möglichst zeitnah eine berichtigte Rechnung beim leistenden Unternehmer anzufordern und diese so schnell wie möglich der Finanzverwaltung vorzulegen. In Fällen, in denen das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Zeitraum des erstmaligen Rechnungserhalts wegen einer späteren Rechnungsberichtigung ablehnt, sollte gegen den Umsatzsteuerbescheid mit Verweis auf die EuGH-Entscheidung Einspruch eingelegt werden. Unternehmen, denen in der Vergangenheit der Vorsteuerabzug allein wegen formellen Mängeln in Rechnungen versagt wurde, sollten prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die gezahlten Zinsen zurückzufordern.