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EuGH zu finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten

Nach sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung sieht der EuGH die Berück­sich­ti­gung ausländi­scher Be­triebsstätten­ver­luste im In­land dann für er­for­der­lich an, wenn es sich um fi­nale Ver­luste han­delt, d. h. die im Be­triebsstätten­staat steu­er­lich nicht mehr berück­sich­tigt wer­den könn­ten. Von die­ser Auf­fas­sung scheint der EuGH nun je­doch mit einem ak­tu­el­len Ur­teil ab­zu­wei­chen.

In sei­nem Ur­teil vom 17.12.2015 (Rs. C-388/14, Ti­mac Agro) kommt der EuGH zu dem Er­geb­nis, dass die Nie­der­las­sungs­frei­heit ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung nicht ent­ge­gen­steht, wo­nach Ver­luste ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte un­berück­sich­tigt blei­ben, so­fern die Be­triebsstätt­en­er­geb­nisse laut dem an­zu­wen­den­den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men aus­schließlich im Be­triebsstätten­staat der Be­steue­rung un­ter­lie­gen (sog. Frei­stel­lungs­be­triebsstätte).

Ent­ge­gen sei­ner bis­he­ri­gen Ar­gu­men­ta­tion ver­neint der EuGH be­reits die ob­jek­tive Ver­gleich­bar­keit ei­ner im EU-Aus­land be­le­ge­nen Be­triebsstätte mit ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte und lehnt des­halb einen Ver­stoß ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit ab. Fra­gen der Recht­fer­ti­gung und Verhält­nismäßig­keit ei­ner Be­schränkung der Nie­der­las­sungs­frei­heit durch die Ver­lust­nut­zungs­be­schränkung stell­ten sich so­mit nicht mehr. Folg­lich komme es ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung nicht mehr dar­auf an, ob fi­nale Ver­luste ge­ge­ben sind.

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