In seinem Urteil vom 17.12.2015 (Rs. C-388/14, Timac Agro) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Verluste einer ausländischen Betriebsstätte unberücksichtigt bleiben, sofern die Betriebsstättenergebnisse laut dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich im Betriebsstättenstaat der Besteuerung unterliegen (sog. Freistellungsbetriebsstätte).
Entgegen seiner bisherigen Argumentation verneint der EuGH bereits die objektive Vergleichbarkeit einer im EU-Ausland belegenen Betriebsstätte mit einer inländischen Betriebsstätte und lehnt deshalb einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ab. Fragen der Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Verlustnutzungsbeschränkung stellten sich somit nicht mehr. Folglich komme es entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr darauf an, ob finale Verluste gegeben sind.