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Fehlende Markenfähigkeit von durch die Funktion der Ware bedingten Formen

EuGH 18.9.2014, C-205/13

Nach dem Uni­ons­recht können For­men, die durch die Funk­tion der Ware be­dingt sind, und For­men, die ei­ner Ware mit meh­re­ren Ei­gen­schaf­ten in un­ter­schied­li­cher Weise je­weils einen we­sent­li­chen Wert ver­lei­hen können, von der Ein­tra­gung als Marke aus­ge­schlos­sen wer­den. Würden sol­che For­men einem ein­zi­gen Wirt­schafts­teil­neh­mer vor­be­hal­ten, würde ein Mo­no­pol auf die we­sent­li­chen Ei­gen­schaf­ten der Wa­ren gewährt, wo­durch das Ziel des Mar­ken­schut­zes be­einträch­tigt würde.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind die Stokke A/S, die Stokke Ne­der­land BV, Pe­ter Ops­vik und die Pe­ter Ops­vik A/S.; die Be­klagte ist die deut­sche Hauck GmbH & Co. KG. Pe­ter Ops­vik ent­warf einen Kin­der­stuhl mit dem Na­men "Tripp Trapp". Die­ser Stuhl be­steht aus schrägen Stütz­stre­ben, an de­nen die Ele­mente des Stuhls be­fes­tigt sind, so­wie aus Stütz­stre­ben und Hol­men in "L"-Form, die ihm ein ho­hes Ni­veau an Ori­gi­na­lität ver­lei­hen. 1972 brachte die Stokke-Gruppe, die u.a. aus der nor­we­gi­schen Ge­sell­schaft Stokke A/S und der nie­derländi­schen Ge­sell­schaft Stokke Ne­der­land BV be­steht, den Tripp Trapp auf den Markt. Pe­ter Ops­vik und die nor­we­gi­sche Ge­sell­schaft Pe­ter Ops­vik A/S hal­ten eben­falls Ur­he­ber­rechte an der frag­li­chen Form.

1998 mel­dete die Stokke A/S beim Be­ne­lux-Amt für geis­ti­ges Ei­gen­tum das äußere Er­schei­nungs­bild des Kin­der­stuhls "Tripp Trapp" als drei­di­men­sio­nale Marke an. Die Marke wurde auf ih­ren Na­men für "Stühle, ins­be­son­dere Kin­derstühle" ein­ge­tra­gen. Die deut­sche Hauck GmbH & Co. KG pro­du­ziert und ver­treibt Kin­der­ar­ti­kel, dar­un­ter die bei­den als "Al­pha" und "Beta" be­zeich­ne­ten Stühle. Die Kläger er­ho­ben Klage ge­gen die Ge­sell­schaft Hauck mit der Begründung, dass der Ver­trieb der Stühle "Al­pha" und "Beta" ihre Ur­he­ber­rechte und die aus der an­ge­mel­de­ten Marke ab­ge­lei­te­ten Rechte ver­letze. Hauck er­hob Wi­der­klage ins­bes. auf Ungülti­gerklärung der Marke.

Ein nie­derländi­sches Ge­richt gab der Klage von Stokke und Ops­vik hin­sicht­lich der Ver­let­zung der Ur­he­ber­rechte statt, erklärte aber ent­spre­chend dem An­trag von Hauck die Ein­tra­gung der Marke für ungültig. Das mit ei­ner Kas­sa­ti­ons­be­schwerde be­fasste Ober­ste Ge­richt der Nie­der­lande stellte dem EuGH im Wege des Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens Vor­la­ge­fra­gen zu den Gründen, aus de­nen die Ein­tra­gung ei­ner aus der Form der Ware be­ste­hen­den Marke ab­ge­lehnt oder für ungültig erklärt wer­den kann.

Die Gründe:
Die Aus­sage "Form, die durch die Art der Ware selbst be­dingt ist" drückt aus, dass For­men, de­ren we­sent­li­che Ei­gen­schaf­ten der oder den gat­tungs­ty­pi­schen Funk­tio­nen der Ware in­ne­woh­nen, grundsätz­lich eben­falls von der Ein­tra­gung aus­ge­schlos­sen wer­den müssen. Würden sol­che Ei­gen­schaf­ten nämlich einem Wirt­schafts­teil­neh­mer vor­be­hal­ten, würde es den Kon­kur­renz­un­ter­neh­men er­schwert, ih­ren Wa­ren eine Form zu ge­ben, die für diese Wa­ren ge­brauchs­taug­lich wäre. Zu­dem han­delt es sich um we­sent­li­che Ei­gen­schaf­ten, nach de­nen der Ver­brau­cher auch bei den Wa­ren der Mit­be­wer­ber su­chen könnte, da diese Wa­ren eine iden­ti­sche oder ähn­li­che Funk­tion erfüllen sol­len.

Zum Ein­tra­gungs­hin­der­nis bzw. Ungültig­keits­grund der "For­men, die der Ware einen we­sent­li­chen Wert ver­lei­hen", ist fest­zu­hal­ten, dass die­ser Be­griff nicht auf die Form von Wa­ren, die einen rein künst­le­ri­schen oder de­ko­ra­ti­ven Wert ha­ben, be­schränkt sein kann, da an­de­ren­falls die Ge­fahr bestünde, dass Wa­ren nicht er­fasst würden, die außer einem be­deu­ten­den ästhe­ti­schen Ele­ment auch we­sent­li­che funk­tio­nelle Ei­gen­schaf­ten ha­ben. Die An­nahme, dass die Form der Ware einen we­sent­li­chen Wert ver­leiht, schließt nicht aus, dass wei­tere Ei­gen­schaf­ten der Ware ihr eben­falls einen be­deu­ten­den Wert ver­lei­hen können.

Das Ziel, zu ver­hin­dern, dass das aus­schließli­che und auf Dauer an­ge­legte Recht, das eine Marke ver­leiht, dazu die­nen kann, an­dere Rechte, für die der Uni­ons­ge­setz­ge­ber eine be­grenzte Schutz­dauer vor­se­hen wollte, zu ver­ewi­gen, ver­langt da­her, dass die An­wen­dung die­ses Ein­tra­gungs­hin­der­nis­ses bzw. Ungültig­keits­grun­des nicht au­to­ma­ti­sch aus­ge­schlos­sen ist, wenn die be­tref­fende Ware ne­ben ih­rer ästhe­ti­schen Funk­tion auch an­dere we­sent­li­che Funk­tio­nen erfüllt. Im Übri­gen ist die ver­mu­tete Wahr­neh­mung des Zei­chens durch den Durch­schnitts­ver­brau­cher kein ent­schei­den­der Fak­tor bei der An­wen­dung die­ses Ein­tra­gungs­hin­der­nis­ses, son­dern kann al­len­falls ein nütz­li­ches Be­ur­tei­lungs­kri­te­rium für die zuständige Behörde bei der Er­mitt­lung der we­sent­li­chen Merk­male des Zei­chens bil­den.

An­dere Be­ur­tei­lungs­kri­te­rien können berück­sich­tigt wer­den, wie die Art der in Rede ste­hen­den Wa­ren­ka­te­go­rie, der künst­le­ri­sche Wert der frag­li­chen Form, ihre An­ders­ar­tig­keit im Ver­gleich zu an­de­ren auf dem je­wei­li­gen Markt all­ge­mein ge­nutz­ten For­men, ein be­deu­ten­der Preis­un­ter­schied ge­genüber ähn­li­chen Pro­duk­ten oder die Aus­ar­bei­tung ei­ner Ver­mark­tungs­stra­te­gie, die hauptsäch­lich die ästhe­ti­schen Ei­gen­schaf­ten der je­wei­li­gen Ware her­aus­streicht. Im Hin­blick auf die Frage, ob diese bei­den Ein­tra­gungs­hin­der­nisse zu­sam­men an­wend­bar sind, bleibt schließlich fest­zu­hal­ten, dass die von der Mar­ken­richt­li­nie vor­ge­se­he­nen Ein­tra­gungs­hin­der­nisse ei­genständig sind. Da­her kann, wenn auch nur ei­nes der Kri­te­rien erfüllt ist, das Zei­chen, das aus­schließlich aus der Form der Ware oder aus der gra­fi­schen Dar­stel­lung die­ser Form be­steht, nicht als Marke ein­ge­tra­gen wer­den.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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