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Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten im Besteuerungsverfahren

FG Münster 30.1.2014, 2 K 3074/12 F

Ein un­mit­tel­ba­res oder mit­tel­ba­res Ver­wer­tungs­ver­bot folgt nicht aus einem mögli­chen Ver­stoß ge­gen die Vor­schrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Be­weis­mit­tel, die durch an­dere, auf rechts­wid­rige Weise ver­schaffte Be­weis­mit­tel mit­tel­bar er­langt wur­den, dürfen nur im Fall von qua­li­fi­zier­ten grund­rechts­re­le­van­ten Ver­fah­rens­verstößen oder bei in straf­ba­rer Weise er­lang­ten Er­kennt­nis­mit­teln nicht ver­wer­tet wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­ha­ber des land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebs. Er hatte Ende De­zem­ber 1998 den über­wie­gen­den Teil des Fors­tes (rund 335 ha) ein­schließlich ei­nes Forst- und ei­nes Jagd­hau­ses ver­kauft. Der Ge­samt­kauf­preis wurde mit 4 Mio. DM an­ge­ge­ben. Nach Ein­lei­tung ei­nes Steu­er­straf­ver­fah­rens we­gen nicht erklärter Ka­pi­tal­einkünfte aus einem Num­mern­konto bei ei­ner Schwei­zer Bank bzw. aus ei­ner Geld­an­lage bei ei­ner Stif­tung er­ga­ben sich An­halts­punkte dafür, dass der Kläger ne­ben dem be­ur­kun­de­ten Kauf­preis noch 800.000 DM in bar er­hal­ten hatte. So war in ei­ner Hin­ter­grund­in­for­ma­tion der Bank anläss­lich der Gründung der Stif­tung ver­merkt, dass bei Ver­kauf des Forst­gu­tes 4,8 Mio. DM erlöst wor­den seien, da­von 800.000 DM steu­erneu­tral. Außer­dem bestätigte der Käufer ge­genüber der Steu­er­fahn­dung eine Kauf­preis­zah­lung i.H.v. 4,8 Mio. DM.

Auf­grund ei­ner ent­spre­chen­den Kon­troll­mit­tei­lung des mit der Aufklärung be­fass­ten Fi­nanz­amts für Steu­er­straf­sa­chen und Steu­er­fahn­dung An­fang De­zem­ber 2008 er­ließ das be­klagte Fi­nanz­amt einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 173 Abs. 2 AO geänder­ten Fest­stel­lungs­be­scheid für 1998. Außer­dem änderte die Behörde den Grund­er­werbs­steu­er­be­scheid und erhöhte die dem Käufer ge­genüber fest­ge­setzte Grund­er­werb­steuer.

Der Kläger machte ein Ver­wer­tungs­ver­bot der durch das Fi­nanz­amt für Steu­er­straf­sa­chen und Steu­er­fahn­dung fest­ge­stell­ten Sach­ver­halte gel­tend. Er war der An­sicht, die ge­won­ne­nen Er­kennt­nisse un­terlägen einem qua­li­fi­zier­ten ma­te­ri­el­len Ver­wer­tungs­ver­bot, da die Steu­er­behörden eine Ge­heim­nis­heh­lerei gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ver­wirk­licht hätten. Das FG wies die Klage je­doch ab.

Die Gründe:
Der Be­scheid war dem Grunde und der Höhe nach nicht zu be­an­stan­den, denn es stand zur Über­zeu­gung des Se­na­tes fest, dass dem Kläger ne­ben dem be­ur­kun­de­ten Kauf­preis von 4 Mio. DM wei­tere 800.000 DM zu­ge­flos­sen wa­ren. Dies er­gab sich zum einen aus dem Ver­merk der Bank und zum an­de­ren auf­grund der Aus­sage des Käufers.

Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers folgte ein un­mit­tel­ba­res oder mit­tel­ba­res Ver­wer­tungs­ver­bot ins­be­son­dere nicht aus einem mögli­chen Ver­stoß ge­gen die Vor­schrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Denn nach BFH-Recht­spre­chung be­steht im Be­steue­rungs­ver­fah­ren kein all­ge­mei­nes ge­setz­li­ches Ver­wer­tungs­ver­bot für Tat­sa­chen, die un­ter Ver­let­zung von Ver­fah­rens­vor­schrif­ten er­mit­telt wur­den. Ins­be­son­dere führt nicht jeg­li­cher Ver­stoß ge­gen Form- und Ord­nungs­vor­schrif­ten zwangsläufig zu einem Ver­wer­tungs­ver­bot. Viel­mehr ist zwi­schen ein­fa­chen ver­fah­rens­recht­li­chen Mängeln, die nicht zu einem endgülti­gen Ver­wer­tungs­ver­bot führen, und qua­li­fi­zier­ten ma­te­ri­ell-recht­li­chen Ver­wer­tungs­ver­bo­ten zu un­ter­schei­den.

Be­weis­ver­wer­tungs­ver­bote er­zeu­gen grundsätz­lich auch keine Fern­wir­kung. Denn Be­weis­mit­tel, die durch an­dere, auf rechts­wid­rige Weise ver­schaffte Be­weis­mit­tel mit­tel­bar er­langt wur­den, dürfen eben­falls nur im Fall von qua­li­fi­zier­ten grund­rechts­re­le­van­ten Ver­fah­rens­verstößen oder bei in straf­ba­rer Weise er­lang­ten Er­kennt­nis­mit­teln nicht ver­wer­tet wer­den. Qua­li­fi­zierte grund­rechts­re­le­vante Verstöße lie­gen aber nur vor bei schwer­wie­gen­den, be­wuss­ten oder willkürli­chen Ver­fah­rens­verstößen vor, bei de­nen die grund­recht­li­chen Si­che­run­gen planmäßig oder sys­te­ma­ti­sch außer Acht ge­las­sen wur­den. Ein ab­so­lu­tes Be­weis­ver­wer­tungs­ver­bot un­mit­tel­bar aus den Grund­rech­ten ist nur für sol­che Fälle an­er­kannt, in de­nen der ab­so­lute Kern­be­reich pri­va­ter Le­bens­ge­stal­tung berührt ist.

In­fol­ge­des­sen un­ter­la­gen we­der der Ver­merk der Bank noch die Aus­sage des Käufers einem Ver­wer­tungs­ver­bot. Es la­gen nämlich keine qua­li­fi­zier­ten grund­rechts­re­le­van­ten Ver­fah­rens­verstöße vor. Un­er­heb­lich war, wie die Fi­nanz­behörden ihre Er­kennt­nisse er­langt hat­ten. Denn die hier in Be­tracht kom­men­den mögli­chen straf­ba­ren Hand­lun­gen im In- und/oder Aus­land berühr­ten den Kläger nicht im ab­so­lu­ten Kern­be­reich sei­ner pri­va­ten Le­bensführung. Ein Ver­wer­tungs­ver­bot folgte letzt­lich auch nicht aus ei­ner mögli­chen behörd­li­chen Straf­tat. Denn der An­kauf von Da­ten wäre nicht straf­bar.

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