Laut Urteil des BFH vom 13.1.2015 (Az. IX R 22/14) greift die Bindungswirkung dann nicht, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bislang nicht erlassen wurde und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden kann.
Hinweis
Relevanz hat die Entscheidung insb. für Fälle, in denen ein Verlustvortrag durch Ausbildungskosten in zurückliegenden Jahren geltend gemacht wird, in denen keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde und wegen Festsetzungsverjährung auch nicht mehr durchgeführt werden kann. Zwar ist seit dem Veranlagungszeitraum 2004 nach § 9 Abs. 6 EStG der Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten ausgeschlossen. Es ist jedoch ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG (Az. 2 BvL 22-27/14) anhängig, so dass bei positivem Ausgang dieses Verfahrens ein Verlustvortrag festzustellen wäre und steuerlich in der Folgezeit geltend gemacht werden könnte.
Bezugnehmend auf diese BFH-Entscheidung hat der Bundesrat im Rahmen des Protokollerklärungsumsetzungsgesetzes eine Prüfbitte an die Bundesregierung gerichtet.