deen

Aktuelles

Feststellung von Verlustvorträgen auch nach Festsetzungsverjährung der Einkommensteuer

BFH 13.1.2015, IX R 22/14

Ein ein­kom­men­steu­er­li­cher Ver­lust­vor­trag kann im Fest­stel­lungs­ver­fah­ren nur in der Höhe berück­sich­tigt wer­den, wie er der letz­ten be­standskräfti­gen Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung zu Grunde liegt. Diese in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ge­re­gelte in­halt­li­che Bin­dungs­wir­kung des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids für den Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid schränkt nun der BFH ein.

Laut Ur­teil des BFH vom 13.1.2015 (Az. IX R 22/14) greift die Bin­dungs­wir­kung dann nicht, wenn ein Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Ver­lus­tent­ste­hungs­jahr bis­lang nicht er­las­sen wurde und we­gen Ein­tritts der Fest­set­zungs­verjährung auch nicht mehr er­las­sen wer­den kann.

Hinweis

Re­le­vanz hat die Ent­schei­dung insb. für Fälle, in de­nen ein Ver­lust­vor­trag durch Aus­bil­dungs­kos­ten in zurück­lie­gen­den Jah­ren gel­tend ge­macht wird, in de­nen keine Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung durch­geführt wurde und we­gen Fest­set­zungs­verjährung auch nicht mehr durch­geführt wer­den kann. Zwar ist seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2004 nach § 9 Abs. 6 EStG der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Erst­aus­bil­dungs­kos­ten aus­ge­schlos­sen. Es ist je­doch ein Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren beim BVerfG (Az. 2 BvL 22-27/14) anhängig, so dass bei po­si­ti­vem Aus­gang die­ses Ver­fah­rens ein Ver­lust­vor­trag fest­zu­stel­len wäre und steu­er­lich in der Fol­ge­zeit gel­tend ge­macht wer­den könnte.

Be­zug­neh­mend auf diese BFH-Ent­schei­dung hat der Bun­des­rat im Rah­men des Pro­to­koll­erklärungs­um­set­zungs­ge­set­zes eine Prüfbitte an die Bun­des­re­gie­rung ge­rich­tet.

nach oben