Dementsprechend enthalten die am 27.2.2017 vorgelegten Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrats neben Detailänderungen zur Lizenzschranke auch konkrete Empfehlungen für eine Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen.
Dazu schlägt der Finanzausschuss des Bundesrats die auf Antrag zu gewährende Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen vor. Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt. Im Gegenzug dazu sollen Verlustvorträge und Verluste im Sanierungsjahr steuerlich nicht mehr genutzt werden können (§ 3a EStG-E, § 3a Abs. 1 GewStG-E). Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem steuerfreien Sanierungsgewinn sollen unberücksichtigt bleiben (§ 3c Abs. 4 EStG-E, § 3a Abs. 2 GewStG-E). Die Regelungen sollen in allen offenen Fällen, also auch in Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträumen vor 2017, anzuwenden sein (§ 52 Abs. 4a und 5 Satz 3 EStG-E, § 36 Abs. 2 Satz 4 GewStG-E).
Hinweis
Der Bundesrat wird am 10.3.2017 über den Gesetzentwurf zur Lizenzschranke beraten und könnte damit die Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses in das Gesetzgebungsverfahren einbringen. Sollte die vorgeschlagene Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden, könnte sie ggf. im Sommer in Kraft treten. Nicht auszuschließen ist aber, dass eine solche Regelung nach den EU-rechtlichen Vorgaben als staatliche Beihilfe zu werten wäre und somit einer entsprechenden Prüfung durch die EU-Kommission unterläge.