Ursprung des Gesetzes ist die in 2014 zwischen rund 50 Staaten beschlossene sog. Mehrseitige Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten.
Mit dem Gesetz soll ein zeitnaher Austausch von steuerrelevanten Informationen über Finanzkonten von in einem anderen Staat ansässigen Steuerpflichtigen zwischen den Finanzverwaltungen erzielt werden, um die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
Dazu werden die Finanzinstitute verpflichtet, Daten in Form eines gemeinsamen Meldestandards an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Das BZSt tauscht diese Daten im Wege einer elektronischen Datenübermittlung mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bzw. der Drittstaaten aus. Die auszutauschenden Daten umfassen neben persönlichen Angaben zur meldepflichtigen Person u.a. Kontonummern, Jahresendsalden und Kapitalerträge.
Hinweis
Die Datenübermittlung erfolgt jeweils zum 31.7. des auf das maßgebliche Steuerjahr folgenden Jahres. Erstmals für das Steuerjahr 2016 sind die Daten somit bis zum 31.7.2017 zu übermitteln.