Laut Schreiben des BMF vom 27.3.2003 (BStBl. I 2003, S. 240, sog. Sanierungserlass) wird auf die Erhebung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf einen Sanierungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen verzichtet. Der BFH legte mit Beschluss vom 23.3.2015 (Az. X R 23/13) dem Großen Senat die Rechtsfrage vor, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und aus diesem Grunde nicht mehr anwendbar ist.
In einer verwaltungsinternen Information der OFD Karlsruhe vom 16.9.2015 (VASt-Aktuell 06/2015) äußert sich diese nun dahingehend, dass der Sanierungserlass nach Abstimmung auf Bund-Länderebene weiterhin uneingeschränkt Anwendung findet. Auch die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Anwendung des Sanierungserlasses ist demnach weiterhin möglich.