In dem Entwurfsschreiben vom17.1.2014 schließt sich die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH (Urteil vom 8.6.2011, Az. I R 98/10) an, dass bei festverzinslichen Wertpapieren, die bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden, trotz andauerndem niedrigerem Börsenkurs nur eine Teilwertabschreibung auf 100 % des Nennwerts zulässig ist. Bei börsennotierten Aktien ist eine Teilwertabschreibung nur dann vorzunehmen, wenn
- der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter den zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist,
- der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet und
- der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt (wohl entgegen BFH, wonach die Kursentwicklung bis zur Bilanzaufstellung nicht als werterhellendes Ereignis zu berücksichtigen ist, Urteil vom 21.9.2011, Az. I R 89/10).
Bei Forderungen, bei denen am Bilanzstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit einem teilweisen Zahlungseingang zu rechnen ist, ist eine entsprechende Teilwertabschreibung ungeachtet wider Erwarten bis zur Bilanzerstellung eingeräumter Sicherheiten vorzunehmen.
Hinweis
Laut Entwurf sollen die Regelungen des Schreibens bei erstmaliger Steuerfestsetzung spätestens in der ersten Bilanz, die mit Bilanzstichtag nach dem 22.10.2012 aufzustellen ist, anzuwenden sein.