Der Sachverhalt:
In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. Infolgedessen sah sich die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadensersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen. Voraussetzung war allerdings, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten.
Die drei Klagen blieben vor den FG erfolglos. Die in den Klageverfahren angerufenen Gerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung. Auf die jeweiligen Revisionen der Kläger hob der BFH die erstinstanzlichen Entscheidungen auf und wies die Sachen an die FG zurück.
Die Gründe:
Zwar hatten die FG ohne Rechtsfehler die Kauf- und Übertragungsverträge als steuerbare Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gewürdigt. Allerdings hatten sie die Veräußerungsgewinne rechtlich fehlerhaft ermittelt. Die Aufteilung der an die Kläger geleisteten Beträge konnte nicht mangels steuerlicher Auswirkung unterbleiben.
Die an die Kläger gezahlten Beträge waren auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit musste das Entgelt aufgeteilt werden. Schließlich hatte die Bank die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen.
Insofern gilt für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht wurde, die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, dass der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufgeteilt wird. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.
Der Gewinn oder Verlust ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG für jeden einzelnen Beteiligten anhand seiner individuellen Anschaffungskosten und seines individuellen Veräußerungserlöses zu ermitteln. Im Hinblick auf das Ziel des § 23 EStG, den individuellen Vermögenszuwachs oder -verlust des Gesellschafters und damit dessen steuerliche Leistungsfähigkeit zu erfassen, ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG auf die individuell aufgewandten Anschaffungskosten der Klägerin und den konkret von ihr erzielten Veräußerungserlös für die in der Beteiligung enthaltenen Immobilien abzustellen. Infolgedessen scheiden für das weitere Verfahren sowohl die vom Finanzamt als auch die vom FG vorgenommene Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext IX R 44/14 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zum Volltext IX R 45/14 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zum Volltext IX R 27/15 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.