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Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar

BFH 6.9.2016, IX R 27/15 u.a.

Zah­lun­gen bei der Rück­ab­wick­lung von Im­mo­bi­li­en­fonds mit "Schrot­tim­mo­bi­lien" können in ein steu­er­pflich­ti­ges Veräußerungs­ent­gelt und eine nicht steu­er­bare Ent­schädi­gungs­leis­tung auf­zu­tei­len sein. Die Ent­schei­dun­gen sind für zahl­rei­che An­le­ger von Be­deu­tung, die sich an ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­li­en­fonds be­tei­ligt und in der Folge von Scha­dens­er­satz­pro­zes­sen we­gen Pro­spekt­haf­tung von der Be­tei­li­gung wie­der ge­trennt ha­ben.

Der Sach­ver­halt:
In den ent­schie­de­nen Fällen hat­ten sich die Kläger an ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­li­en­fonds be­tei­ligt, die nicht wert­hal­tige Im­mo­bi­lien ent­hiel­ten und die zu­ge­sag­ten Erträge nicht er­wirt­schaf­ten konn­ten. In­fol­ge­des­sen sah sich die Bank, auf de­ren In­itia­tive die Be­tei­li­gun­gen gegründet und ver­trie­ben wor­den wa­ren, zahl­rei­chen Kla­gen von getäusch­ten An­le­gern auf Scha­dens­er­satz und Rück­ab­wick­lung aus­ge­setzt. Im Jahr 2005 bot eine ei­gens dazu gegründete Toch­ter­ge­sell­schaft des Kre­dit­in­sti­tuts den Klägern an, die Be­tei­li­gun­gen wie­der zurück zu neh­men. Vor­aus­set­zung war al­ler­dings, dass die Kläger im Ge­gen­zug ihre Scha­dens­er­satz­kla­gen zurück­nah­men und auf die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer An­sprüche ver­zich­te­ten.

Die Kläger mach­ten von dem An­ge­bot Ge­brauch und er­hiel­ten für die Über­tra­gung ih­res An­teils je­weils eine als "Kauf­preis" be­zeich­nete Zah­lung. Die Fi­nanzämter gin­gen je­weils von steu­er­ba­ren Veräußerungs­ge­win­nen aus. In der Fol­ge­zeit strit­ten die Par­teien darüber, ob die Zah­lun­gen als Scha­dens­er­satz dem nicht steu­er­ba­ren Be­reich zu­zu­ord­nen wa­ren. Darüber hin­aus war auch die Er­mitt­lung des Veräußerungs­ge­winns durch die Fi­nanz­ver­wal­tung strei­tig.

Die drei Kla­gen blie­ben vor den FG er­folg­los. Die in den Kla­ge­ver­fah­ren an­ge­ru­fe­nen Ge­richte sa­hen die Zah­lun­gen als steu­er­bar an und bestätig­ten die Be­rech­nungs­me­thode der Fi­nanz­ver­wal­tung. Auf die je­wei­li­gen Re­vi­sio­nen der Kläger hob der BFH die erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dun­gen auf und wies die Sa­chen an die FG zurück.

Die Gründe:
Zwar hat­ten die FG ohne Rechts­feh­ler die Kauf- und Über­tra­gungs­verträge als steu­er­bare Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gewürdigt. Al­ler­dings hat­ten sie die Veräußerungs­ge­winne recht­lich feh­ler­haft er­mit­telt. Die Auf­tei­lung der an die Kläger ge­leis­te­ten Beträge konnte nicht man­gels steu­er­li­cher Aus­wir­kung un­ter­blei­ben.

Die an die Kläger ge­zahl­ten Beträge wa­ren auch für an­dere Ver­pflich­tun­gen, nämlich zu­gleich als Ent­gelt für den Ver­zicht auf Scha­dens­er­satz­an­sprüche aus de­lik­ti­scher und ver­trag­li­cher Haf­tung und die Rück­nahme der Scha­dens­er­satz­kla­gen, ge­zahlt wor­den. In­so­weit mus­ste das Ent­gelt auf­ge­teilt wer­den. Schließlich hatte die Bank die Ver­ein­ba­rung in ers­ter Li­nie ge­schlos­sen, um die be­las­tende Si­tua­tion auf­grund der zahl­rei­chen Scha­dens­er­satz­kla­gen und die da­mit ver­bun­dene fi­nan­zi­elle Un­si­cher­heit zu be­sei­ti­gen.

In­so­fern gilt für den Fall, dass die als Kauf­preis be­zeich­nete Ge­gen­leis­tung teil­weise auch für an­dere Ver­pflich­tun­gen des Veräußer­ers er­bracht wurde, die nicht den Tat­be­stand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, dass der ver­ein­barte Kauf­preis in­so­weit auf­ge­teilt wird. Für Zwecke der Auf­tei­lung ist das veräußerte Wirt­schafts­gut zu be­wer­ten; über­steigt die Ge­gen­leis­tung den Wert des veräußer­ten Wirt­schafts­guts, spricht dies dafür, dass der über­stei­gende Teil der Ge­gen­leis­tung nicht zum Veräußerungs­preis gehört, son­dern dass in­so­weit eine an­dere Ver­pflich­tung ent­gol­ten oder ein Teil der Ge­gen­leis­tung un­ent­gelt­lich zu­ge­wen­det wer­den soll.

Der Ge­winn oder Ver­lust ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG für je­den ein­zel­nen Be­tei­lig­ten an­hand sei­ner in­di­vi­du­el­len An­schaf­fungs­kos­ten und sei­nes in­di­vi­du­el­len Veräußerungs­erlöses zu er­mit­teln. Im Hin­blick auf das Ziel des § 23 EStG, den in­di­vi­du­el­len Vermögens­zu­wachs oder -ver­lust des Ge­sell­schaf­ters und da­mit des­sen steu­er­li­che Leis­tungsfähig­keit zu er­fas­sen, ist im Rah­men der Ge­winn­er­mitt­lung nach § 23 Abs. 3 EStG auf die in­di­vi­du­ell auf­ge­wand­ten An­schaf­fungs­kos­ten der Kläge­rin und den kon­kret von ihr er­ziel­ten Veräußerungs­erlös für die in der Be­tei­li­gung ent­hal­te­nen Im­mo­bi­lien ab­zu­stel­len. In­fol­ge­des­sen schei­den für das wei­tere Ver­fah­ren so­wohl die vom Fi­nanz­amt als auch die vom FG vor­ge­nom­mene Er­mitt­lung des Veräußerungs­ge­winns aus.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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  • Um di­rekt zum Voll­text IX R 45/14 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text IX R 27/15 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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