Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, müssen Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festlegen und darüber öffentlich berichten. Dies gilt für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und für GmbHs, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmern.
Die Quote ist ab dem 1.1.2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten zu beachten. Bei Nichterfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig.
Hinweis
Der Wortlaut des am 30.4.2015 verkündeten Gesetzes steht als Leseversion auf www.bgbl.de zur Verfügung.