Der Sachverhalt:
Der aus Nigeria stammende Kläger ist seit Oktober 2011 als Kaplan in einem Bistum im Münsterland tätig und übernimmt dort pastorale Aufgaben. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Kläger u.a. die Aufwendungen für den Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B in einer Gesamthöhe von 2.715 € als Werbungskosten geltend. Zur Erläuterung führte der Kläger aus, dass er aufgrund seiner längerfristigen Wohnsitznahme in Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten eine Fahrerlaubnis nach deutschem Recht habe erwerben müssen. Die Kosten hierfür seien ausschließlich beruflich bedingt, da ihn das Bistum ansonsten nicht als Kaplan eingestellt hätte.
Die Gründe:
Die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis stellten keine Werbungskosten dar. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis (Klasse B, früher Klasse 3) den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Maßgeblich hierfür ist, dass die Fahrerlaubnis typischerweise auch in einem nicht unwesentlichen Umfang für Privatfahrten benutzt wird. In welchem Umfang das Fahrzeug beruflich genutzt wird bzw. werden soll, ist nicht ausschlaggebend. Hieraus folgt, dass eine Aufteilung anhand eines objektiv nachprüfbaren Maßstabs nicht möglich ist
Dies gilt selbst dann, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis ein gesteigerter Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit zu Grunde liegt, da der tatsächliche Gebrauch der Fahrerlaubnis für private Zwecke möglich bleibt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist und eine private Nutzung ausgeschlossen werden kann. Dies ist etwa beim Erwerb eines Taxi-, LKW- oder Busführerscheins anzunehmen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann eine ausschließliche berufliche Veranlassung der Erwerbskosten einer Fahrerlaubnis ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn ihr Innehaben zwingende Einstellungsvoraussetzung ist. Dies wird dann angenommen, wenn die Fahrerlaubnis nur anlässlich der Führung eines Dienstfahrzeugs erworben wurde, kein eigener PKW zur Verfügung steht und der Steuerpflichtige bisher auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs verzichtet hat.
Danach stellten die vom Kläger aufgewendeten Aufwendungen zum Erwerb der inländischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kosten der privaten Lebensführung dar. Dabei kam es nicht darauf an, ob es sich um den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis oder - wie hier - um die nach § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung wegen längeren Inlandsaufenthalts erforderlichen Umschreibung einer bereits erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis handelte. Es musste davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein eigenes Fahrzeug angeschafft hatte, das er nach allgemeiner Lebenserfahrung auch für Privatfahrten verwendete. Der Umstand, dass er bereits zuvor im Besitz einer nigerianischen Fahrerlaubnis war, ließ darüber hinaus darauf schließen, dass er tatsächlich auch private Fahrten unternommen und diese nicht ausschließlich für Dienstfahrten verwendet hatte.
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