Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften passierte am 18.2.2016 den Bundestag und am 26.2.2016 den Bundesrat. Am 16.3.2016 wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten. Mit Blick auf den Titel dürfte dies Unternehmer nicht allzu sehr bewegen - sollte es aber. Denn der Gesetzgeber gibt damit zumindest teilweise dem Drängen der Wirtschaft und der Wirtschaftsverbände nach und ändert die Bewertungsmodalitäten für Pensionsrückstellungen - in der Handelsbilanz, wohlgemerkt.
Konkret geht es darum, dass der Zeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes, der für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen maßgeblich ist, von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt wird. Damit wird dem anhaltend niedrigen Zinsniveau Rechnung getragen. Denn bei einer Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen von 15 Jahren würde die Durchschnittsbetrachtung der letzten sieben Jahre zu einem Durchschnittszinssatz von 3,89 % führen. Legt man den Zinssatz der letzten zehn Jahre zu Grunde, ergibt sich ein Durchschnittszinssatz von 4,30 %, was nach einer Faustregel zu niedrigeren, handelsrechtlich auszuweisenden Pensionsrückstellungen von rund 6 % führen dürfte, letztlich aber einzelfallabhängig ist. Damit wird den Unternehmen zumindest zwischenzeitlich eine Entlastung ihrer Jahresabschlüsse durch weniger stark ansteigende Pensionsrückstellungen verschafft. Sollte das Zinsniveau auf dem derzeitigen Niveau verharren, wird sich jedoch schon bald wieder das Problem eines geringeren Durchschnittszinssatzes mit einem entsprechend höheren Anstieg der Pensionsrückstellungen stellen.
Um zu verhindern, dass den Unternehmen die Finanzmittel durch höhere Dividenden entzogen wird, die ihnen durch die geringere Bildung von Pensionsrückstellungen nun zur Verfügung stehen, ist eine Ausschüttungssperre vorgesehen. Dazu ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert bei Anwendung eines Sieben- und Zehnjahreszinses künftig jedes Jahr zu ermitteln und unter der Bilanz oder im Anhang anzugeben. Unklar ist dabei, ob hierfür eine Rücklage zu bilden ist oder ein aktivischer Ausweis, wie in § 268 Abs. 8 HGB vorgesehen, zu erfolgen hat. Auch ergibt sich derzeit aus der Formulierung nicht, dass im Falle eines Ergebnisabführungsvertrags die ausschüttungsgesperrten Beiträge auch abführungsgesperrt sind, was so aber der Intention des Gesetzgebers entsprechen dürfte. Hier ist noch auf eine Klärung durch den Gesetzgeber zu hoffen.
Ganz klar hingegen ist die Neuregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, wenn das Geschäftsjahr nach dem 31.12.2015 endet, also für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre 2016 sowie für abweichende Geschäftsjahre 2015/2016. Allerdings räumt der Gesetzgeber auch ein Wahlrecht ein, den zehnjährigen Durchschnittszinssatz bereits bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen für den handelsrechtlichen Jahres- oder Konzernabschluss des Geschäftsjahres zu Grunde zu legen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 1.1.2016 endet. Hierunter fallen somit das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2015 sowie Rumpfgeschäftsjahre in 2015. Für Jahresabschlüsse mit vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr besteht dieses Anwendungswahlrecht nicht. Wird die vorgezogene Anwendung gewählt, muss dann aber auch das gesamte Regelungspaket angewandt werden, also insb. auch die Ausschüttungssperre.
Laut den Gesetzesmaterialien soll die wahlweise Anwendung bereits im Geschäftsjahr 2015 jedoch nur offen stehen, sofern der Abschluss noch nicht geprüft und festgestellt ist. Eine solche Einschränkung lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht schlussfolgern, so dass eine dazu konträre Aussage in der Gesetzesbegründung unseres Erachtens daran nichts ändern dürfte. Macht eine mittelgroße und große Kapitalgesellschaft von dem Wahlrecht der früheren Anwendung der Neuregelung Gebrauch, hat eine entsprechende Angabe im Anhang zu erfolgen.
Gänzlich unberührt von der handelsrechtlichen Neuregelung bleibt die Berechnung der Pensionsrückstellung für steuerbilanzielle Zwecke. Hier ist weiterhin der Rechnungszinsfuß von sechs Prozent heranzuziehen, was angesichts des heutigen Zinsniveaus jeglicher Nähe zur Realität entbehrt. Deshalb bleibt es dabei, dass Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz deutlich geringer ausfallen und entsprechend in der Handelsbilanz ggf. aktive latente Steuern auszuweisen sind. Hier weigert sich der Gesetzgeber weiterhin, den berechtigten Forderungen der Wirtschaft nach einer realitätsgerechten Besteuerung Gehör zu schenken.
Angesichts des enormen Umfangs an Altersversorgungsverpflichtungen, die in den Bilanzen der in Deutschland tätigen Unternehmen auszuweisen sind, ist jedenfalls die Änderung der handelsrechtlichen Vorgaben zu begrüßen, wenn auch die aus den Reihen der Wirtschaft und der Wirtschaftsverbände laut gewordene Forderung nach einer Verlängerung des maßgeblichen Referenzzeitraums von sieben auf zwölf Jahre mit der nun getroffenen Lösung nur teilweise Rechnung getragen wurde. Es bleibt abzuwarten, ob unter Berücksichtigung der weiteren Zinsentwicklung in drei Jahren eine vergleichbare Diskussion erneut zu führen ist.