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Gebremster Aufbau der Pensionsrückstellungen

Mit dem Ge­setz zur Um­set­zung der Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit­richt­li­nie und zur Ände­rung han­dels­recht­li­cher Vor­schrif­ten folgt der Ge­setz­ge­ber dem Drängen der Wirt­schaft und ändert die han­dels­recht­li­chen Be­wer­tungs­mo­da­litäten für Pen­si­onsrück­stel­lun­gen.

Das Ge­setz zur Um­set­zung der Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit­richt­li­nie und zur Ände­rung han­dels­recht­li­cher Vor­schrif­ten pas­sierte am 18.2.2016 den Bun­des­tag und am 26.2.2016 den Bun­des­rat. Am 16.3.2016 wurde es im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht und ist so­mit in Kraft ge­tre­ten. Mit Blick auf den Ti­tel dürfte dies Un­ter­neh­mer nicht allzu sehr be­we­gen - sollte es aber. Denn der Ge­setz­ge­ber gibt da­mit zu­min­dest teil­weise dem Drängen der Wirt­schaft und der Wirt­schafts­verbände nach und ändert die Be­wer­tungs­mo­da­litäten für Pen­si­onsrück­stel­lun­gen - in der Han­dels­bi­lanz, wohl­ge­merkt.

Gebremster Aufbau der Pensionsrückstellungen © Thinkstock

Kon­kret geht es darum, dass der Zeit­raum für die Er­mitt­lung des durch­schnitt­li­chen Markt­zins­sat­zes, der für die Be­wer­tung von Al­ters­ver­sor­gungs­ver­pflich­tun­gen maßgeb­lich ist, von sie­ben auf zehn Jahre aus­ge­dehnt wird. Da­mit wird dem an­hal­tend nied­ri­gen Zins­ni­veau Rech­nung ge­tra­gen. Denn bei ei­ner Rest­lauf­zeit der Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen von 15 Jah­ren würde die Durch­schnitts­be­trach­tung der letz­ten sie­ben Jahre zu einem Durch­schnitts­zins­satz von 3,89 % führen. Legt man den Zins­satz der letz­ten zehn Jahre zu Grunde, er­gibt sich ein Durch­schnitts­zins­satz von 4,30 %, was nach ei­ner Faust­re­gel zu nied­ri­ge­ren, han­dels­recht­lich aus­zu­wei­sen­den Pen­si­onsrück­stel­lun­gen von rund 6 % führen dürfte, letzt­lich aber ein­zel­fall­abhängig ist. Da­mit wird den Un­ter­neh­men zu­min­dest zwi­schen­zeit­lich eine Ent­las­tung ih­rer Jah­res­ab­schlüsse durch we­ni­ger stark an­stei­gende Pen­si­onsrück­stel­lun­gen ver­schafft. Sollte das Zins­ni­veau auf dem der­zei­ti­gen Ni­veau ver­har­ren, wird sich je­doch schon bald wie­der das Pro­blem ei­nes ge­rin­ge­ren Durch­schnitts­zins­sat­zes mit einem ent­spre­chend höheren An­stieg der Pen­si­onsrück­stel­lun­gen stel­len.

Um zu ver­hin­dern, dass den Un­ter­neh­men die Fi­nanz­mit­tel durch höhere Di­vi­den­den ent­zo­gen wird, die ih­nen durch die ge­rin­gere Bil­dung von Pen­si­onsrück­stel­lun­gen nun zur Verfügung ste­hen, ist eine Aus­schüttungs­sperre vor­ge­se­hen. Dazu ist der Un­ter­schieds­be­trag zwi­schen dem Bar­wert bei An­wen­dung ei­nes Sie­ben- und Zehn­jah­res­zin­ses künf­tig je­des Jahr zu er­mit­teln und un­ter der Bi­lanz oder im An­hang an­zu­ge­ben. Un­klar ist da­bei, ob hierfür eine Rück­lage zu bil­den ist oder ein ak­ti­vi­scher Aus­weis, wie in § 268 Abs. 8 HGB vor­ge­se­hen, zu er­fol­gen hat. Auch er­gibt sich der­zeit aus der For­mu­lie­rung nicht, dass im Falle ei­nes Er­geb­nis­abführungs­ver­trags die aus­schüttungs­ge­sperr­ten Beiträge auch abführungs­ge­sperrt sind, was so aber der In­ten­tion des Ge­setz­ge­bers ent­spre­chen dürfte. Hier ist noch auf eine Klärung durch den Ge­setz­ge­ber zu hof­fen.

Ganz klar hin­ge­gen ist die Neu­re­ge­lung für Jah­res- und Kon­zern­ab­schlüsse an­zu­wen­den, wenn das Ge­schäfts­jahr nach dem 31.12.2015 en­det, also für ka­len­der­jahr­glei­che Ge­schäfts­jahre 2016 so­wie für ab­wei­chende Ge­schäfts­jahre 2015/2016. Al­ler­dings räumt der Ge­setz­ge­ber auch ein Wahl­recht ein, den zehnjähri­gen Durch­schnitts­zins­satz be­reits bei der Er­mitt­lung der Pen­si­onsrück­stel­lun­gen für den han­dels­recht­li­chen Jah­res- oder Kon­zern­ab­schluss des Ge­schäfts­jah­res zu Grunde zu le­gen, das nach dem 31.12.2014 be­ginnt und vor dem 1.1.2016 en­det. Hier­un­ter fal­len so­mit das ka­len­der­jahr­glei­che Ge­schäfts­jahr 2015 so­wie Rumpf­ge­schäfts­jahre in 2015. Für Jah­res­ab­schlüsse mit vom Ka­len­der­jahr ab­wei­chen­dem Ge­schäfts­jahr be­steht die­ses An­wen­dungs­wahl­recht nicht. Wird die vor­ge­zo­gene An­wen­dung gewählt, muss dann aber auch das ge­samte Re­ge­lungs­pa­ket an­ge­wandt wer­den, also insb. auch die Aus­schüttungs­sperre.
Laut den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien soll die wahl­weise An­wen­dung be­reits im Ge­schäfts­jahr 2015 je­doch nur of­fen ste­hen, so­fern der Ab­schluss noch nicht geprüft und fest­ge­stellt ist. Eine sol­che Ein­schränkung lässt sich aus dem Ge­set­zes­wort­laut nicht schluss­fol­gern, so dass eine dazu konträre Aus­sage in der Ge­set­zes­begründung un­se­res Er­ach­tens daran nichts ändern dürfte. Macht eine mit­tel­große und große Ka­pi­tal­ge­sell­schaft von dem Wahl­recht der früheren An­wen­dung der Neu­re­ge­lung Ge­brauch, hat eine ent­spre­chende An­gabe im An­hang zu er­fol­gen.

Gänz­lich un­berührt von der han­dels­recht­li­chen Neu­re­ge­lung bleibt die Be­rech­nung der Pen­si­onsrück­stel­lung für steu­er­bi­lan­zi­elle Zwecke. Hier ist wei­ter­hin der Rech­nungs­zinsfuß von sechs Pro­zent her­an­zu­zie­hen, was an­ge­sichts des heu­ti­gen Zins­ni­veaus jeg­li­cher Nähe zur Rea­lität ent­behrt. Des­halb bleibt es da­bei, dass Pen­si­onsrück­stel­lun­gen in der Steu­er­bi­lanz deut­lich ge­rin­ger aus­fal­len und ent­spre­chend in der Han­dels­bi­lanz ggf. ak­tive la­tente Steu­ern aus­zu­wei­sen sind. Hier wei­gert sich der Ge­setz­ge­ber wei­ter­hin, den be­rech­tig­ten For­de­run­gen der Wirt­schaft nach ei­ner rea­litätsge­rech­ten Be­steue­rung Gehör zu schen­ken.

An­ge­sichts des enor­men Um­fangs an Al­ters­ver­sor­gungs­ver­pflich­tun­gen, die in den Bi­lan­zen der in Deutsch­land täti­gen Un­ter­neh­men aus­zu­wei­sen sind, ist je­den­falls die Ände­rung der han­dels­recht­li­chen Vor­ga­ben zu begrüßen, wenn auch die aus den Rei­hen der Wirt­schaft und der Wirt­schafts­verbände laut ge­wor­dene For­de­rung nach ei­ner Verlänge­rung des maßgeb­li­chen Re­fe­renz­zeit­raums von sie­ben auf zwölf Jahre mit der nun ge­trof­fe­nen Lösung nur teil­weise Rech­nung ge­tra­gen wurde. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob un­ter Berück­sich­ti­gung der wei­te­ren Zins­ent­wick­lung in drei Jah­ren eine ver­gleich­bare Dis­kus­sion er­neut zu führen ist.

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