Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des im Mai 2009 verstorbenen Erblassers. Erben sind je zur Hälfte die Tochter und die Lebensgefährtin des Erblassers. Das Nachlassinsolvenzverfahren wurde im Mai 2010 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Im September 2010 teilte die Tochter des Erblassers dem Finanzamt mit, die Lebensgefährtin des Erblassers habe ihren Erbteil auf sie unentgeltlich übertragen und der Nachlass sei überschuldet. Das Finanzamt meldete daraufhin die Erbschaftsteuer als Nachlassforderung zur Insolvenztabelle an. Nachdem der Kläger der Anmeldung im Prüfungstermin widersprochen hatte, erließ das Finanzamt einen auf § 251 Abs. 3 AO gestützten Feststellungsbescheid.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Finanzamt die geschuldete Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens geltend machen und nach § 251 Abs. 3 AO durch Bescheid feststellen durfte.
Im Nachlassinsolvenzverfahren können nur Nachlassverbindlichkeiten als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden (§ 325 InsO). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB). Zu den Erbfallschulden zählen neben den in § 1967 Abs. 2 BGB beispielhaft genannten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen z.B. solche aus Erbersatzansprüchen, vermächtnisähnlichen Ansprüchen, Unterhaltsansprüchen, sowie die Kosten der Beerdigung, sonstige Nachlasskosten und Kosten der Nachlassverwaltung. Eigenschulden des Erben, die unabhängig vom Nachlass vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstehen und ihn als Träger seines eigenen Vermögens berühren, sind keine Nachlassverbindlichkeiten, etwa nach dem Erbfall entstandene Grundbesitzabgaben für Nachlassgrundstücke.
Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. Die Zulässigkeit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer als Insolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren folgt bis zur Auseinandersetzung mehrerer Miterben auch aus § 20 Abs. 3 ErbStG. Danach haftet der Nachlass für die Steuer der am Erbfall Beteiligten bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Daraus folgt, dass die Erbschaftsteuer bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 Abs. 1 InsO ist.
Entgegen der teilweise in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretenen anderen Auffassung folgt aus § 20 Abs. 3 ErbStG nicht im Umkehrschluss, dass nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Erbschaftsteuer nicht mehr als Insolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. Vorliegend konnte das Finanzamt die Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO geltend machen. Da die Vorentscheidung von einer anderen Rechtsauffassung ausging, war sie aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat nicht festgestellt, ob die geltend gemachte Forderung der Höhe nach besteht. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
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