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Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

BFH 20.1.2016, II R 34/14

Die vom Er­ben als Ge­samt­rechts­nach­fol­ger auf­grund Er­ban­falls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB ge­schul­dete Erb­schaft­steuer ist eine Nach­lass­ver­bind­lich­keit. Diese kann vom Fi­nanz­amt als Nach­las­sin­sol­venz­for­de­rung im Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren gel­tend ge­macht wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über den Nach­lass des im Mai 2009 ver­stor­be­nen Erb­las­sers. Er­ben sind je zur Hälfte die Toch­ter und die Le­bens­gefähr­tin des Erb­las­sers. Das Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren wurde im Mai 2010 eröff­net und der Kläger zum In­sol­venz­ver­wal­ter be­stimmt.

Das Fi­nanz­amt stellte den Grund­be­sitz­wert für ein Grundstück des Erb­las­sers durch Fest­stel­lungs­be­scheid i.H.v. rd. 330.000 € ge­son­dert fest. Nach­dem das Fi­nanz­amt die Toch­ter und die in Weißruss­land woh­nende Le­bens­gefähr­tin des Erb­las­sers ver­geb­lich zur Ab­gabe ei­ner Erb­schaft­steu­er­erklärung auf­ge­for­dert hatte, schätzte es die Be­steue­rungs­grund­la­gen un­ter Ein­be­zie­hung des Grund­be­sitz­werts und setzte die Erb­schaft­steuer ge­gen die Le­bens­gefähr­tin durch Be­scheid auf rd. 49.000 € fest. Der Be­scheid wurde öff­ent­lich zu­ge­stellt und nicht mit Ein­spruch an­ge­foch­ten.

Im Sep­tem­ber 2010 teilte die Toch­ter des Erb­las­sers dem Fi­nanz­amt mit, die Le­bens­gefähr­tin des Erb­las­sers habe ih­ren Erb­teil auf sie un­ent­gelt­lich über­tra­gen und der Nach­lass sei über­schul­det. Das Fi­nanz­amt mel­dete dar­auf­hin die Erb­schaft­steuer als Nach­lass­for­de­rung zur In­sol­venz­ta­belle an. Nach­dem der Kläger der An­mel­dung im Prüfungs­ter­min wi­der­spro­chen hatte, er­ließ das Fi­nanz­amt einen auf § 251 Abs. 3 AO gestütz­ten Fest­stel­lungs­be­scheid.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BGH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass das Fi­nanz­amt die ge­schul­dete Erb­schaft­steuer nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit im Rah­men des Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­rens gel­tend ma­chen und nach § 251 Abs. 3 AO durch Be­scheid fest­stel­len durfte.

Im Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren können nur Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten als In­sol­venz­for­de­run­gen gel­tend ge­macht wer­den (§ 325 InsO). Zu den Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten gehören außer den vom Erb­las­ser herrühren­den Schul­den die den Er­ben als sol­chen tref­fen­den Ver­bind­lich­kei­ten (§ 1967 Abs. 2 BGB). Zu den Erb­fall­schul­den zählen ne­ben den in § 1967 Abs. 2 BGB bei­spiel­haft ge­nann­ten Ver­bind­lich­kei­ten aus Pflicht­teils­rech­ten, Vermächt­nis­sen und Auf­la­gen z.B. sol­che aus Er­ber­satz­an­sprüchen, vermächt­nisähn­li­chen An­sprüchen, Un­ter­halts­an­sprüchen, so­wie die Kos­ten der Be­er­di­gung, sons­tige Nach­lass­kos­ten und Kos­ten der Nach­lass­ver­wal­tung. Ei­gen­schul­den des Er­ben, die un­abhängig vom Nach­lass vor oder nach dem Erb­fall in der Per­son des Er­ben ent­ste­hen und ihn als Träger sei­nes ei­ge­nen Vermögens berühren, sind keine Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten, etwa nach dem Erb­fall ent­stan­dene Grund­be­sitz­ab­ga­ben für Nach­lass­grundstücke.

Die vom Er­ben als Ge­samt­rechts­nach­fol­ger auf­grund Er­ban­falls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB ge­schul­dete Erb­schaft­steuer ist eine Nach­lass­ver­bind­lich­keit, die als Nach­las­sin­sol­venz­for­de­rung im Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren gel­tend ge­macht wer­den kann. Die Zulässig­keit der Gel­tend­ma­chung der Erb­schaft­steuer als In­sol­venz­for­de­rung im Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren folgt bis zur Aus­ein­an­der­set­zung meh­re­rer Miter­ben auch aus § 20 Abs. 3 ErbStG. Da­nach haf­tet der Nach­lass für die Steuer der am Erb­fall Be­tei­lig­ten bis zur Aus­ein­an­der­set­zung der Er­ben­ge­mein­schaft. Dar­aus folgt, dass die Erb­schaft­steuer bis zur Aus­ein­an­der­set­zung der Er­ben­ge­mein­schaft im Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren grundsätz­lich eine In­sol­venz­for­de­rung i.S.d. § 38 Abs. 1 InsO ist.

Ent­ge­gen der teil­weise in der Recht­spre­chung und der Kom­men­tar­li­te­ra­tur ver­tre­te­nen an­de­ren Auf­fas­sung folgt aus § 20 Abs. 3 ErbStG nicht im Um­kehr­schluss, dass nach der Aus­ein­an­der­set­zung der Er­ben­ge­mein­schaft die Erb­schaft­steuer nicht mehr als In­sol­venz­for­de­rung im Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren gel­tend ge­macht wer­den kann. Vor­lie­gend konnte das Fi­nanz­amt die Erb­schaft­steuer im Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren durch In­sol­venz­fest­stel­lungs­be­scheid nach § 251 Abs. 3 AO gel­tend ma­chen. Da die Vor­ent­schei­dung von ei­ner an­de­ren Rechts­auf­fas­sung aus­ging, war sie auf­zu­he­ben. Die Sa­che ist nicht spruch­reif. Das FG hat nicht fest­ge­stellt, ob die gel­tend ge­machte For­de­rung der Höhe nach be­steht. Dies wird im zwei­ten Rechts­gang nach­zu­ho­len sein.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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