Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2003 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1998 bis 2003 für die Firma N & R GmbH & Co. KG - KG - in S. Vorrangig geht es um die Frage, ob die Klägerin als abgabenberechtigte Gemeinde gegen die Gewerbesteuermessbescheide der KG zulässig Klage erheben kann.
Mit ihrer Klage machte die Gemeinde geltend, die Änderungsbescheide seien in der Sache rechtswidrig und griffen in den Kernbereich ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts ein. Es entstünden so gravierende Auswirkungen auf ihr gesamtes Steueraufkommen, dass eine angemessene Finanzausstattung nicht mehr gegeben sei.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Gegen das Urteil wurde beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese wird dort unter dem Az. IV B 8/16 geführt.
Die Gründe:
Die Klägerin ist als Gemeinde im Streitfall nach § 40 Abs. 3 FGO von der Möglichkeit, eine (zulässige) Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide und die Bescheide über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste des Unternehmens zu erheben, ausgeschlossen.
Nach § 40 Abs. 3 FGO können Gemeinden als Abgabenberechtigte wegen der von den Finanzämtern festzusetzenden oder festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge Klage erheben, wenn das betreffende Finanzamt als Landesfinanzbehörde die Gewerbesteuer ganz oder teilweise für die Gemeinde verwaltet und das Land die Gewerbesteuer ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar schulden würde. Nur wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 FGO erfüllt sind, ist eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gewerbesteuerberechtigte ausnahmsweise befugt, wegen der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages Klage zu erheben. Es handelt sich insoweit um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Insichprozesses. Dies ergibt sich spiegelbildlich auch aus § 60 Abs. 2 FGO wonach der Abgabenberechtigte nicht zu einem Klageverfahren des Steuerpflichtigen beigeladen werden kann, weil seine Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
Die Voraussetzungen für eine zulässige Klage eines Abgabeberechtigten nach § 40 Abs. 3 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Das Land Nordrhein-Westfalen, als dessen Finanzbehörde der Beklagte die von dem Unternehmen zu entrichtende Gewerbesteuer teilweise, hinsichtlich der im Messbetragsverfahren erforderlichen Ermittlungen und Festsetzungen, auch für die Klägerin verwaltet, ist unstreitig nicht unmittelbarer Schuldner der Gewerbesteuer. Schuldner der Gewerbesteuer ist die KG. Auch eine mittelbare Schuldnerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der hier streitbefangenen Gewerbesteuer ist nicht gegeben.
Auch bestehen keine Gründe an der Verfassungsmäßigkeit § 40 Abs. 3 FGO zu zweifeln. Für ein Klagerecht der Gemeinden besteht kein Bedürfnis. Die Finanzämter erfüllen ihre ihnen durch § 85 AO gestellte Aufgabe regelmäßig gegenüber den Gemeinden (als Steuerberechtigten) in gleicher Weise wie gegenüber dem Bund und den Ländern (als Steuerberechtigten). Dies gilt vorliegend schon deshalb, weil auch die anderen steuerberechtigten Körperschaften wegen der gravierenden Auswirkungen der den Herabsetzungen der Gewerbesteuermessbescheide zu Grunde liegenden Gewinnminderungen ebenfalls bedeutsame Steuerminderungen bei den Ihnen zustehenden Ertragsteuern hinnehmen mussten. Hätten die steuerberechtigten Gemeinden Veranlassung, der Arbeit der Finanzämter zu misstrauen, so müssten konsequenterweise auch Bund und Länder das Recht erhalten, Steuerbescheide der Finanzämter anzufechten, wenn sie diese für (objektiv willkürlich) rechtswidrig halten. Dies sei eine absurde Idee.
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