Für die Qualifizierung als Veräußerungskosten kommt es nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH nicht mehr darauf an, dass diese „in unmittelbarer sachlicher Beziehung“ zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern darauf, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Maßgeblich ist, ob die Aufwendungen in größerer Nähe zu der Anteilsveräußerung oder zum laufenden Gewinn stehen. Dies bestätigt der BFH mit Urteil vom 15.6.2016 (Az. IR 64/14) und weist die Gemeinkosten einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Gründung und dem Vertrieb von Vorratsgesellschaften besteht, den Veräußerungskosten zu.
Hinweis
Die für Finanzunternehmen bestehende Ausnahmeregelung nach § 8b Abs. 7 KStG kommt nach Auffassung des BFH nicht zur Anwendung, da hierunter nur von einem Dritten erworbene Beteiligungen fallen können, nicht aber Anteile an selbst gegründeten Gesellschaften.