Somit werden Einkommensteuerpflichtige rückwirkend für 2015 und ab 2016 durch folgende Anhebungen der Freibeträge steuerlich entlastet:
derzeit | 2015 | 2016 | |
Grundfreibetrag | 8.354 EUR | 8.472 EUR | 8.652 EUR |
Kinderfreibetrag | 2.184 EUR | 2.256 EUR | 2.304 EUR |
Kindergeld für das erste und zweite Kind | 184 EUR | 188 EUR | 190 EUR |
Kindergeld für das dritte Kind | 190 EUR | 194 EUR | 196 EUR |
Kindergeld für jedes weitere Kind | 215 EUR | 219 EUR | 221 EUR |
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG | 140 EUR | 140 EUR | 160 EUR (ab 1.7.2016) |
Durch die Anhebung des Kinderfreibetrags können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2015 bei zusammenveranlagten Ehegatten Freibeträge für jedes zu berücksichtigende Kind in Höhe von insgesamt 7.152 Euro und in 2016 7.248 Euro (statt bislang 7.008 Euro) berücksichtigt werden.
Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestags wurde zudem eine Anpassung des Einkommensteuertarifs ab 2016 in das Gesetz aufgenommen. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden die Tarifeckwerte um die für diese Jahre ermittelte kumulierte Inflationsrate von 1,48 % angehoben.
Weiter wird mit dem Gesetz noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angehoben.