In der Praxis ist derzeit festzustellen, dass die Finanzbehörden für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft mehrfach Gebühren festsetzen, insb. wenn Rechtsfragen gegenüber mehreren Antragstellern zu beantworten sind. Sofern eine verbindliche Auskunft einheitlich gegenüber mehreren Antragstellern ergeht, ist nach der Neuregelung in § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur noch eine Gebühr zu erheben. Diese Regelung gilt für Anträge, die bei der zuständigen Behörde nach dem 22.7.2016 eingegangen sind (Art. 97 § 25 Abs. 2 Satz 2 EGAO).
Am 22.7.2016 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2016, S. 1679) und ist damit in Kraft getreten. Darin enthalten ist neben Änderungen des Besteuerungsverfahrens auch eine Modifikation zur Gebührenerhebung bei Erteilung einer verbindlichen Auskunft.