Konkret wird § 253 Abs. 2 HGB dahingehend geändert, dass Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden Marktzinssatz abzuzinsen sind, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren (statt bislang sieben Jahren) ergibt (vgl. BT-Drs.18/7584, S. 50). Zugleich ist eine Ausschüttungssperre für den Differenzbetrag im Vergleich zur bisherigen Regelung vorgesehen (§ 253 Abs. 6 HGB). Hierzu muss der Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert bei Anwendung eines Sieben- und Zehnjahreszinses in jedem Jahr ermittelt und unter der Bilanz oder im Anhang angegeben werden.
Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden, dürfen aber rückwirkend angewendet werden. Sie stehen damit wahlweise auch für Abschlüsse zum 31.12.2015 offen, sofern nicht ein abweichendes Geschäftsjahr gegeben ist.
Für 2015 könnte dann - bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren - ein Zinssatz von 4,30 % statt 3,89 % angewendet werden.
Hinweis
Um in Kraft zu treten, ist nun nur noch die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erforderlich, was als sicher gelten dürfte.