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Gesetzgeber beschließt Änderung der Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Der Bun­des­tag be­schloss am 18.2.2016 das Ge­setz zur Um­set­zung der Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit­richt­li­nie, das am 26.2.2016 auch den Bun­des­rat pas­sierte. Darin ent­hal­ten ist auch eine Ände­rung der Ab­zin­sung von Pen­si­onsrück­stel­lun­gen.

Kon­kret wird § 253 Abs. 2 HGB da­hin­ge­hend geändert, dass Rück­stel­lun­gen für Al­ters­ver­sor­gungs­ver­pflich­tun­gen mit dem ih­rer Rest­lauf­zeit ent­spre­chen­den Markt­zins­satz ab­zu­zin­sen sind, der sich aus den ver­gan­ge­nen zehn Ge­schäfts­jah­ren (statt bis­lang sie­ben Jah­ren) er­gibt (vgl. BT-Drs.18/7584, S. 50). Zu­gleich ist eine Aus­schüttungs­sperre für den Dif­fe­renz­be­trag im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Re­ge­lung vor­ge­se­hen (§ 253 Abs. 6 HGB). Hierzu muss der Un­ter­schieds­be­trag zwi­schen dem Bar­wert bei An­wen­dung ei­nes Sie­ben- und Zehn­jah­res­zin­ses in je­dem Jahr er­mit­telt und un­ter der Bi­lanz oder im An­hang an­ge­ge­ben wer­den.

Die Ände­run­gen gel­ten für Ge­schäfts­jahre, die nach dem 31.12.2015 en­den, dürfen aber rück­wir­kend an­ge­wen­det wer­den. Sie ste­hen da­mit wahl­weise auch für Ab­schlüsse zum 31.12.2015 of­fen, so­fern nicht ein ab­wei­chen­des Ge­schäfts­jahr ge­ge­ben ist.

Für 2015 könnte dann - bei ei­ner Rest­lauf­zeit von 15 Jah­ren - ein Zins­satz von 4,30 % statt 3,89 % an­ge­wen­det wer­den.

Hinweis

Um in Kraft zu tre­ten, ist nun nur noch die Verkündung des Ge­set­zes im Bun­des­ge­setz­blatt er­for­der­lich, was als si­cher gel­ten dürfte.

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