Nach dem Gesetzentwurf soll die Lizenzschranke greifen, sofern die Lizenzaufwendungen an eine nahe stehende Person im Ausland gezahlt werden und dort aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes einer niedrigen Besteuerung (weniger als 25 %) unterliegen. Zur Bestimmung, ob ein solches Präferenzregime gegeben ist, wird auf den sog. Nexus-Ansatz der OECD zurückgegriffen, wonach Einnahmen aus Rechteüberlassungen nur dann begünstigt werden dürfen, sofern das Unternehmen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten selbst durchführt und entsprechende Ausgaben hierfür tätigt.
Die dazu geplante Regelung des § 4j EStG-E soll erstmals für Aufwendungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2017 entstehen.
Hinweis
Mit der Einführung der Zinsschranke schlägt der Gesetzgeber einen neuen Weg ein, seiner Ansicht nach steuerschädlichen Gewinnverlagerungen ins Ausland zu begegnen. Bislang bezweckt die sog. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz eine Gewinnhinzurechnung beim inländischen Unternehmen, wenn ausländische Gesellschaften zwischengeschaltet werden, um Gewinne im Ausland mit einem niedrigeren Steuersatz anfallen zu lassen. Mit der Lizenzschranke ist hingegen eine Abzugsbeschränkung von Aufwendungen des inländischen Unternehmens geplant, wenn mittels Lizenzvereinbarungen Gewinne ins steuerlich günstigere Ausland verlagert werden.