Zur Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG ist die Summe der positiven gewerblichen Einkünfte ins Verhältnis zur Summe aller positiven Einkünfte zu setzen. Dabei ist laut Urteil des BFH vom 23.6.2015 (Az. III R 7/14) keine quellenbezogene Betrachtungsweise angezeigt. Vielmehr sind die positiven und negativen Ergebnisse aus verschiedenen Quellen innerhalb einer Einkunftsart zu saldieren. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.2.2009, BStBl. I 2009, S. 440, Rz. 16) bejaht der BFH damit einen horizontalen Verlustausgleich. Allerdings stimmt der BFH der Finanzverwaltung darin zu, dass keine Saldierung zwischen den verschiedenen Einkünften (sog. vertikaler Verlustausgleich) zu erfolgen hat. Auch lehnt der BFH einen Ausgleich von positiven Einkünften eines Ehegatten mit negativen Einkünften derselben Einkunftsart des anderen Ehegatten ab.
Hinweis
Im Streitfall konnten somit die negativen land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des einen Ehegatten zwar mit dessen positiven land- und forstwirtschaftlichen Einkünften saldiert werden. Der verbleibende Negativsaldo minderte jedoch nicht die positiven land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des anderen Ehegatten, die in die Summe der positiven Einkünfte einzubeziehen waren. Dadurch reduzierte sich der Ermäßigungshöchstbetrag, da ein entsprechend höherer Betrag im Nenner der Berechnungsformel zu berücksichtigen war.