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Gewerbesteueranrechnung: Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags

Um eine Dop­pel­be­las­tung mit Ge­wer­be­steuer und Ein­kom­men­steuer zu ver­mei­den, wird die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer von Ge­wer­be­trei­ben­den in be­stimm­ten Um­fang um die Ge­wer­be­steuer ermäßigt. Die Ermäßigung wird da­bei durch den sog. Ermäßigungshöchst­be­trag be­grenzt. Der BFH äußerte sich nun zur Er­mitt­lung des Ermäßigungshöchst­be­trags, wenn ein Ge­wer­be­trei­ben­der so­wohl po­si­tive als auch ne­ga­tive Einkünfte aus ge­werb­li­cher so­wie aus an­de­ren Tätig­kei­ten er­zielt.

Zur Er­mitt­lung des Ermäßigungshöchst­be­trags nach § 35 EStG ist die Summe der po­si­ti­ven ge­werb­li­chen Einkünfte ins Verhält­nis zur Summe al­ler po­si­ti­ven Einkünfte zu set­zen. Da­bei ist laut Ur­teil des BFH vom 23.6.2015 (Az. III R 7/14) keine quel­len­be­zo­gene Be­trach­tungs­weise an­ge­zeigt. Viel­mehr sind die po­si­ti­ven und ne­ga­ti­ven Er­geb­nisse aus ver­schie­de­nen Quel­len in­ner­halb ei­ner Ein­kunfts­art zu sal­die­ren. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 24.2.2009, BStBl. I 2009, S. 440, Rz. 16) be­jaht der BFH da­mit einen ho­ri­zon­ta­len Ver­lust­aus­gleich. Al­ler­dings stimmt der BFH der Fi­nanz­ver­wal­tung darin zu, dass keine Sal­die­rung zwi­schen den ver­schie­de­nen Einkünf­ten (sog. ver­ti­ka­ler Ver­lust­aus­gleich) zu er­fol­gen hat. Auch lehnt der BFH einen Aus­gleich von po­si­ti­ven Einkünf­ten ei­nes Ehe­gat­ten mit ne­ga­ti­ven Einkünf­ten der­sel­ben Ein­kunfts­art des an­de­ren Ehe­gat­ten ab.

Hinweis

Im Streit­fall konn­ten so­mit die ne­ga­ti­ven land- und forst­wirt­schaft­li­chen Einkünfte des einen Ehe­gat­ten zwar mit des­sen po­si­ti­ven land- und forst­wirt­schaft­li­chen Einkünf­ten sal­diert wer­den. Der ver­blei­bende Ne­ga­tiv­saldo min­derte je­doch nicht die po­si­ti­ven land- und forst­wirt­schaft­li­chen Einkünfte des an­de­ren Ehe­gat­ten, die in die Summe der po­si­ti­ven Einkünfte ein­zu­be­zie­hen wa­ren. Da­durch re­du­zierte sich  der Ermäßigungshöchst­be­trag, da ein ent­spre­chend höherer Be­trag im Nen­ner der Be­rech­nungs­for­mel zu berück­sich­ti­gen war.

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