Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwand der klagenden GmbH als Reiseveranstalterin für die vorübergehende Verschaffung von Hotels, Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG 2002 i.d.F. UntStRefG 2008 unterliegt. Die Klägerin organisierte Sportreisen in Form von Pauschalreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit anderen Leistungsträgern vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen, insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten ab. Daneben betrieb die Klägerin selbst Hotels.
Das FG entschied die streitgegenständlichen durch Zwischenurteil. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Die Gründe:
Die Aufwendungen der Klägerin unterliegen lediglich hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Miet- und Pachtanteils für Hotelzimmer und -kontingente der Hinzurechnung.
Zahlungen der Klägerin an Hotelbetreiber sind aufzuteilen, sofern mit diesen - was in der Regel der Fall sein dürfte - neben Miet- und Pachtzinsen weitere Leistungen abgegolten werden. Aufwendungen für reine Betriebskosten (wie etwa für Wasser, Strom und Heizung) und für eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (wie z.B. für Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste, Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern) unterliegen nicht der Hinzurechnung.
Dies gilt auch dann, wenn und soweit für sie in den konkreten Verträgen bzw. erteilten Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wurde. Aufwendungen für selbst betriebene Hotels der Klägerin unterliegen dann von vornherein nicht der Hinzurechnung, wenn es sich um ausländische Betriebsstätten handelt, die nicht der deutschen Gewerbesteuer unterfallen. Die konkrete Höhe der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
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