Konkret verneinte der BFH in seinem Urteil vom 25.10.2016 (Az. IR 57/15) deshalb die Hinzurechnung von Entgelten für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen, die eine sog. Durchführungsgesellschaft an ausländische Messegesellschaften zahlte. Die Durchführungsgesellschaft wurde aufgrund der auftragsbezogenen Weisung ihrer Auftraggeber, die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern, über die Teilnahme an einer konkreten Messe gegenüber dem dortigen Messeveranstalter tätig. Sie bot Unternehmen die Teilnahme an diesen Messen auf Gemeinschaftsständen gegen eine Kostenbeteiligung an. Nach Auffassung des BFH wären die Ausstellungsflächen nicht ihrem Anlagevermögen zuzurechnen, wenn sich diese in ihrem Eigentum befänden, denn diese müssten nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten werden.
Hinweis
Ggf. könnte diese Rechtsprechung auch gegen die Hinzurechnung von Messekosten verwendet werden, wenn die Teilnahme an Messen eher sporadisch erfolgt und somit die überlassenen Wirtschaftsgüter ebenso nicht dem fiktionalen Anlagevermögen zuzurechnen wären.