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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messeentgelten

Im Ein­klang mit sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung setzt der BFH für die ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Miet­zin­sen für un­be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter vor­aus, dass die Wirt­schaftsgüter dem An­la­ge­vermögen des Mie­ters oder Pächters zu­zu­ord­nen wären, wenn die­ser Ei­gentümer der Wirt­schaftsgüter wäre.

Kon­kret ver­neinte der BFH in sei­nem Ur­teil vom 25.10.2016 (Az. IR 57/15) des­halb die Hin­zu­rech­nung von Ent­gel­ten für die Über­las­sung von Aus­stel­lungsflächen in Mes­se­hal­len, die eine sog. Durchführungs­ge­sell­schaft an ausländi­sche Mes­se­ge­sell­schaf­ten zahlte. Die Durchführungs­ge­sell­schaft wurde auf­grund der auf­trags­be­zo­ge­nen Wei­sung ih­rer Auf­trag­ge­ber, die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und der Frei­staat Bay­ern, über die Teil­nahme an ei­ner kon­kre­ten Messe ge­genüber dem dor­ti­gen Mes­se­ver­an­stal­ter tätig. Sie bot Un­ter­neh­men die Teil­nahme an die­sen Mes­sen auf Ge­mein­schaftsständen ge­gen eine Kos­ten­be­tei­li­gung an. Nach Auf­fas­sung des BFH wären die Aus­stel­lungsflächen nicht ih­rem An­la­ge­vermögen zu­zu­rech­nen, wenn sich diese in ih­rem Ei­gen­tum befänden, denn diese müss­ten nicht ständig für den Ge­brauch in ih­rem Be­trieb vor­ge­hal­ten wer­den.

Hinweis

Ggf. könnte diese Recht­spre­chung auch ge­gen die Hin­zu­rech­nung von Mes­se­kos­ten ver­wen­det wer­den, wenn die Teil­nahme an Mes­sen eher spo­ra­di­sch er­folgt und so­mit die über­las­se­nen Wirt­schaftsgüter ebenso nicht dem fik­tio­na­len An­la­ge­vermögen zu­zu­rech­nen wären.  

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