Mit Urteil vom 8.12.2016 (Az. IVR 24/11) bejaht der BFH bei einem Konzertveranstalter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen für die kurzfristige Anmietung von Konzertsälen. Somit unterliegen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der aktuellen Fassung 12,5 % der Mietaufwendungen der Gewerbesteuer (nach etwaigem Abzug des Freibetrags von 100.000 Euro).
Laut BFH ist für die Hinzurechnung darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung ergibt sich - so der BFH - bereits aus der Hinzurechnungsvorschrift.
Ob zudem auch fiktives Anlagevermögen zu bejahen ist, sei anhand des Geschäftsgegenstands des Unternehmens zu prüfen. Maßgeblich sei dabei nicht die Dauer der Benutzung des Wirtschaftsguts. So stehe der Hinzurechnung nicht entgegen, wenn das Wirtschaftsgut - wie im Streitfall - nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird, selbst wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis nur auf Tage oder Stunden erstrecke. Abzustellen sei auf den Umstand, ob der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen. Der BFH sieht es dabei auch als unbeachtlich an, ob mehrmals derselbe Gegenstand oder vergleichbare Gegenstände angemietet oder gepachtet werden. Auch eine Weitervermietung steht der Hinzurechnung nicht entgegen (dazu auch BFH-Urteil vom 8.12.2016, Az. IVR 55/10).
Hinweis
Im Sonderfall der Anmietung von Messeflächen durch eine Durchführungsgesellschaft verneinte der BFH jedoch eine Hinzurechnung der entsprechenden Mietaufwendungen (Urteil vom 25.10.2016, Az. I R 57/15). Die Durchführungsgesellschaft hätte nach ihrem Geschäftsgegenstand entsprechende Flächen nicht ständig in ihrem Betrieb vorhalten müssen. Im nun entschiedenen Fall der Mietaufwendungen für Konzertsäle eines Konzertveranstalters sieht der BFH jedoch keinen solchen Sonderfall für gegeben an.